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weiligen Verhältnisse, so daß es also in der Politik und damit
auch in der Verwaltung weniger auf die logische Begründung, als
auf das Handeln, das allein den Erfolg verbürgt, ankommt.
Die Statistik dagegen gibt — wie bereits erwähnt — die
logische Begründung der Akte der Staatsverwaltung; sie ist in
gewissem Sinne sogar die logische Voraussetzung des Staates. Erst
durch die Statistik wird also in die Politik vernunftgemäßes und
daher menschliches Handeln kommen. Die Unabhängigkeit und
Unbeeinflußbarkeit wird der Statistik am besten gewährleistet
durch die Garantien, die dem Kontrollwesen und deren Behörden
und Organe in ihrer Tätigkeit schon jetzt im Staate gegeben sind.
Das kommt zum Ausdruck in der Stellung, die z. B. die preußische
Oberrechnungskammer in Preußen hat. Sie ist die Zentralinstanz
für das gesamte Kontrollwesen und hat die Stellung eines obersten
Gerichtshofes im Staate. In gewissem Sinne stellt sie ein Mittelglied
zwischen der Legislative und Exekutive, zwischen der gesetzgebenden
und vollziehenden Gewalt im Staate dar.
Sie ist daher dementsprechend eine Zentralbehörde, die den
Ministerien und obersten Staatsämtern nebengeordnet ist und unmittelbar
dem Könige, also der obersten Gewalt im Staate, oder
dem Ministerpräsidenten unterstellt ist. Wenn auch hier nicht alle
Forderungen der Wissenschaft erfüllt sind, so ist doch ihre Stellung
eine recht günstige. Die Mitglieder der preußischen Oberrechnungskammer
z. B. genießen die Unabhängigkeit der Richter,
sie sind nach oben und unten unbeeinflußbar. Die Oberrechnungskammer
besitzt aber auch selbständige Befugnis gegenüber allen
anderen Behörden 1 ). Sie kann von ihnen zu ihrer Information
Angaben, Aufschlüsse, Einsendung der Akten usw. verlangen oder
auch Beauftragte an Ort und Stelle senden.
In Preußen, das in vieler Beziehung hinsichtlich der Statistik
an der Spitze der Staaten stand, ist vor gerade ioo Jahren dieser
sehr richtige Weg eingeschlagen worden, indem das Statistische
Bureau neben der Oberrechnungskammer und der allgemeinen
Staatsbuchhalterei dem Staatskanzler unmittelbar untergeordnet
wurde, nachdem es zuvor dem Ministerium des Inneren unterstellt
war 2 ). Dieser Weg ist dann aber wieder verlassen worden, indem
das Statistische Bureau nach dem Abgänge J. G. Hoffmanns 1844
') Vgl. v. Heckei, »Das Budget«. Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften.
II, 4. Leipzig 1898. S. 289 ff.
2 ) Vgl. Anlage I, III u. IV. Festschrift S. 6/7. Puslowski, S. 32, 47/48.
Behre, S. 388/89.