Full text: Der Wirtschaftskrieg

25 
Verordnung, betreffend Abänderung 
der Prisenordnung vom 30. September 1909 
(R -G.-Bl. 1914, S. 275, 441, 481, 509). 
Vom 18. April 1915. 
In Vergeltung der von England und seinen Vcr- 
bttndeien abweichend von der Londoner Erklärung über 
das Seekriegsrecht vom 26. Februar 1909 getroffenen 
Bestimmungen genehmige Ich für den gegenwärtigen 
Krieg die nachstehenden Abänderungen der Prisenord 
nung vom 30. September 1909 sowie ihrer Zusätze 
voin 18. Oktober, 23. November und 14. Dezember 
1914. 
An die Stelle der Ziffern 21, 23, 27, 33, 35, 40 
sowie der Zusätze zur Ziffer 23 treten folgende Be 
stimmungen : 
21. Als Kriegskonterbande werden die nachstehenden, 
unter der Bezeichnung absolute Konterbande be 
griffenen Gegenstände und Stoffe angesehen: 
1. Waffen jeder Art mit Einschluß der Waffen für 
sportliche Zwecke und ihre als solche kenntlichen 
Bestandteile; 
2. Geschosse, Kartuschen und Patronen jeder Art sowie 
ihre als solche kenntlichen Bestandteile; 
3. Schießpulver und Sprengstoffe jeder Art; 
4. Geschützrohre. Lafetten, Protzen, Munitionswagen, 
Feldküchen, Backofenwagen, Proviantwagen, Feld 
schmieden, Scheinwerfer, Scheinwerfergerät und 
ihre als solche kenntlichen Bestandteile; 
5. Entfernungsmesser und ihre als solche kenntlichen 
Bestandteile; 
6. Doppelgläser, Fernrohre, Chronometer und nau 
tische Instrumente aller Art; 
7. militärische als solche kenntliche Kleidungs- und 
Ausrüstungsstücke; 
8. für den Krieg benutzbare Reit-, Zug- und Last 
tiere ; 
9. militärisches als solches kenntliches Geschirr jeder 
Art; 
10. Lagergerät und seine als solche kenntlichen Be 
standteile ; 
11. Panzerplatten; 
12. Blei in Blöcken, Platten oder Röhren; 
13. Stacheldraht sowie die zu dessen Befestigung und 
Zerschneidung diencndeir Werkzeuge; 
14. Weißbleche; 
15. Kriegsschiffe und sonstige Kriegsfahrzeuge sowie 
solche Bestandteile, die nach ihrer besonderen Be 
schaffenheit nur auf einem Kriegsfahrzeuge benutzt 
werden können; Schiffsbleche und Schiffbaustahl; 
16. Unterwasserschallsignalapparate; 
17. Lust- und Flugfahrzeugc aller Art, deren als solche 
kenntlichen Bestandteile sowie Zubehörstücke, Gegen 
stände nnd Stoffe, die erkennbar zur Luftschiffahrt 
oder zu Flugzwecken dienen sollen; 
18. Werkzeuge und Vorrichtungen, die ausschließlich 
zur Anfertigung und Ausbesserung vor: Waffen 
und Kriegsmaterial hergestellt sind; 
19. Drehbänke jeder Art; 
20. Grubenholz; 
21. Kohlen und Koks; 
22. Flachs. 
23. Als Kriegskonterbande werden folgende für 
kriegerische wie für friedliche Zwecke verwendbare unter 
der Bezeichnung relative Konterbande begriffene 
Gegenstände und Stoffe angesehen: 
1. Lebensmittel; 
2. Fourage und Futtermittel jeder Art; 
3. für militärische Zwecke geeignete Kleidungsstücke, 
Kleid ungsstoffe und Schuhwerk; 
4. tierische Wolle, roh oder bearbeitet, sowie wollene 
Streichgarne und Kammgarne; 
5. Gold und Silber, geprägt und in Barren, sowie 
Papiergeld; 
6. für den Krieg verwendbare Fuhrwerke jeder Art 
und ihre Bestandteile, insbesondere alle Kraftfahr 
zeuge ; 
7. Gummiräder für Kraftfahrzeuge sowie alle Gegen 
stände und Stoffe, die besonders bei der Her 
stellung oder Reparatur von Gummirädern ver 
wendet werden; 
8. Kautschuk und Guttapercha und die daraus her 
gestellten Waren; 
9. festes oder rollendes Eisenbahnmaterial, Tele 
graphen-, Funkentelegraphen- und Telephon 
material ; 
10. Feuerungsmaterial, ausgenommen Kohlen und 
Koks; Schmierstoffe; 
11. Schwefel, Schwefelsäure, Salpetersäure; 
12. Hufeisen und Hufschmiedegerät; 
13. folgende Erze: Wolframerze (Wolframit nnd 
Scheelit), Molybdän-, Nickel-, Chrom-, Hämatit 
eisen-, Mangan-, Blei-Erz; 
14. folgende Metalle: Wolfram, Molybdän, Vanadium, 
Nickel, Selen, Kobalt, Hämatitroheisen, Mangan, 
Aluminium, Kupfer; 
15. Antimon sowie seine Schwefelverbindungen und 
Oxyde; 
16. Eisenlegierungen (Ferro-Verbindungen) einschließlich 
Wolfram-, Molybdän-, Mangan-, Vanadium-, 
Chromeisen; 
17. Geschirr und Sattelzeug; 
18. Leder, zugerichtet und nicht zugerichtet, sofern es 
brauchbar ist für Sattlerei, Geschirr. Militärschuh- 
zeug oder militärische Kleidungsstücke; 
19. Gerbstoffe aller Art einschließlich der beim Gerben 
gebrauchten Extrakte; 
20. Hölzer jeder Art, roh oder bearbeitet (insbesondere 
auch behauen, gesägt, gehobelt, genutet), ausge 
nommen Grubenbolz; Holzkohlenteer; 
21. Schiffe, Boote und Wasserfahrzeuge jeder Art, 
Schwimmdocks und Vorrichtungen für Trocken 
docks sowie ihre Bestandteile. 
27. Als Kriegskonterbande können die nach 
stehenden Gegenstände nicht erklärt werden: 
1. Rohbaumwolle, Rohseide, rohe Jute, roher Hanf; 
2. Harz, Lack, Hopfen; 
3. rohe Felle, Hörner, Knochen und Elfenbein;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.