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Verordnung, betreffend Abänderung
der Prisenordnung vom 30. September 1909
(R -G.-Bl. 1914, S. 275, 441, 481, 509).
Vom 18. April 1915.
In Vergeltung der von England und seinen Vcrbttndeien
abweichend von der Londoner Erklärung über
das Seekriegsrecht vom 26. Februar 1909 getroffenen
Bestimmungen genehmige Ich für den gegenwärtigen
Krieg die nachstehenden Abänderungen der Prisenordnung
vom 30. September 1909 sowie ihrer Zusätze
voin 18. Oktober, 23. November und 14. Dezember
1914.
An die Stelle der Ziffern 21, 23, 27, 33, 35, 40
sowie der Zusätze zur Ziffer 23 treten folgende Bestimmungen
:
21. Als Kriegskonterbande werden die nachstehenden,
unter der Bezeichnung absolute Konterbande begriffenen
Gegenstände und Stoffe angesehen:
1. Waffen jeder Art mit Einschluß der Waffen für
sportliche Zwecke und ihre als solche kenntlichen
Bestandteile;
2. Geschosse, Kartuschen und Patronen jeder Art sowie
ihre als solche kenntlichen Bestandteile;
3. Schießpulver und Sprengstoffe jeder Art;
4. Geschützrohre. Lafetten, Protzen, Munitionswagen,
Feldküchen, Backofenwagen, Proviantwagen, Feldschmieden,
Scheinwerfer, Scheinwerfergerät und
ihre als solche kenntlichen Bestandteile;
5. Entfernungsmesser und ihre als solche kenntlichen
Bestandteile;
6. Doppelgläser, Fernrohre, Chronometer und nautische
Instrumente aller Art;
7. militärische als solche kenntliche Kleidungs- und
Ausrüstungsstücke;
8. für den Krieg benutzbare Reit-, Zug- und Lasttiere
;
9. militärisches als solches kenntliches Geschirr jeder
Art;
10. Lagergerät und seine als solche kenntlichen Bestandteile
;
11. Panzerplatten;
12. Blei in Blöcken, Platten oder Röhren;
13. Stacheldraht sowie die zu dessen Befestigung und
Zerschneidung diencndeir Werkzeuge;
14. Weißbleche;
15. Kriegsschiffe und sonstige Kriegsfahrzeuge sowie
solche Bestandteile, die nach ihrer besonderen Beschaffenheit
nur auf einem Kriegsfahrzeuge benutzt
werden können; Schiffsbleche und Schiffbaustahl;
16. Unterwasserschallsignalapparate;
17. Lust- und Flugfahrzeugc aller Art, deren als solche
kenntlichen Bestandteile sowie Zubehörstücke, Gegenstände
nnd Stoffe, die erkennbar zur Luftschiffahrt
oder zu Flugzwecken dienen sollen;
18. Werkzeuge und Vorrichtungen, die ausschließlich
zur Anfertigung und Ausbesserung vor: Waffen
und Kriegsmaterial hergestellt sind;
19. Drehbänke jeder Art;
20. Grubenholz;
21. Kohlen und Koks;
22. Flachs.
23. Als Kriegskonterbande werden folgende für
kriegerische wie für friedliche Zwecke verwendbare unter
der Bezeichnung relative Konterbande begriffene
Gegenstände und Stoffe angesehen:
1. Lebensmittel;
2. Fourage und Futtermittel jeder Art;
3. für militärische Zwecke geeignete Kleidungsstücke,
Kleid ungsstoffe und Schuhwerk;
4. tierische Wolle, roh oder bearbeitet, sowie wollene
Streichgarne und Kammgarne;
5. Gold und Silber, geprägt und in Barren, sowie
Papiergeld;
6. für den Krieg verwendbare Fuhrwerke jeder Art
und ihre Bestandteile, insbesondere alle Kraftfahrzeuge
;
7. Gummiräder für Kraftfahrzeuge sowie alle Gegenstände
und Stoffe, die besonders bei der Herstellung
oder Reparatur von Gummirädern verwendet
werden;
8. Kautschuk und Guttapercha und die daraus hergestellten
Waren;
9. festes oder rollendes Eisenbahnmaterial, Telegraphen-,
Funkentelegraphen- und Telephonmaterial
;
10. Feuerungsmaterial, ausgenommen Kohlen und
Koks; Schmierstoffe;
11. Schwefel, Schwefelsäure, Salpetersäure;
12. Hufeisen und Hufschmiedegerät;
13. folgende Erze: Wolframerze (Wolframit nnd
Scheelit), Molybdän-, Nickel-, Chrom-, Hämatiteisen-,
Mangan-, Blei-Erz;
14. folgende Metalle: Wolfram, Molybdän, Vanadium,
Nickel, Selen, Kobalt, Hämatitroheisen, Mangan,
Aluminium, Kupfer;
15. Antimon sowie seine Schwefelverbindungen und
Oxyde;
16. Eisenlegierungen (Ferro-Verbindungen) einschließlich
Wolfram-, Molybdän-, Mangan-, Vanadium-,
Chromeisen;
17. Geschirr und Sattelzeug;
18. Leder, zugerichtet und nicht zugerichtet, sofern es
brauchbar ist für Sattlerei, Geschirr. Militärschuhzeug
oder militärische Kleidungsstücke;
19. Gerbstoffe aller Art einschließlich der beim Gerben
gebrauchten Extrakte;
20. Hölzer jeder Art, roh oder bearbeitet (insbesondere
auch behauen, gesägt, gehobelt, genutet), ausgenommen
Grubenbolz; Holzkohlenteer;
21. Schiffe, Boote und Wasserfahrzeuge jeder Art,
Schwimmdocks und Vorrichtungen für Trockendocks
sowie ihre Bestandteile.
27. Als Kriegskonterbande können die nachstehenden
Gegenstände nicht erklärt werden:
1. Rohbaumwolle, Rohseide, rohe Jute, roher Hanf;
2. Harz, Lack, Hopfen;
3. rohe Felle, Hörner, Knochen und Elfenbein;