Full text : Der Wirtschaftskrieg

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Verordnung,  betreffend  Abänderung
der  Prisenordnung  vom  30.  September  1909
(R  -G.-Bl.  1914,  S.  275,  441,  481,  509).
Vom  18.  April  1915.
In  Vergeltung  der  von  England  und  seinen  Vcrbttndeien
  abweichend  von  der  Londoner  Erklärung  über
das  Seekriegsrecht  vom  26.  Februar  1909  getroffenen
Bestimmungen  genehmige  Ich  für  den  gegenwärtigen
Krieg  die  nachstehenden  Abänderungen  der  Prisenordnung ­
  vom  30.  September  1909  sowie  ihrer  Zusätze
voin  18.  Oktober,  23.  November  und  14.  Dezember
1914.
An  die  Stelle  der  Ziffern  21,  23,  27,  33,  35,  40
sowie  der  Zusätze  zur  Ziffer  23  treten  folgende  Bestimmungen ­
  :
21.  Als  Kriegskonterbande  werden  die  nachstehenden,
unter  der  Bezeichnung  absolute  Konterbande  begriffenen ­
  Gegenstände  und  Stoffe  angesehen:
1.  Waffen  jeder  Art  mit  Einschluß  der  Waffen  für
sportliche  Zwecke  und  ihre  als  solche  kenntlichen
Bestandteile;
2.  Geschosse,  Kartuschen  und  Patronen  jeder  Art  sowie
ihre  als  solche  kenntlichen  Bestandteile;
3.  Schießpulver  und  Sprengstoffe  jeder  Art;
4.  Geschützrohre.  Lafetten,  Protzen,  Munitionswagen,
Feldküchen,  Backofenwagen,  Proviantwagen,  Feldschmieden, ­
  Scheinwerfer,  Scheinwerfergerät  und
ihre  als  solche  kenntlichen  Bestandteile;
5.  Entfernungsmesser  und  ihre  als  solche  kenntlichen
Bestandteile;
6.  Doppelgläser,  Fernrohre,  Chronometer  und  nautische ­
  Instrumente  aller  Art;
7.  militärische  als  solche  kenntliche  Kleidungs-  und
Ausrüstungsstücke;
8.  für  den  Krieg  benutzbare  Reit-,  Zug-  und  Lasttiere ­
  ;
9.  militärisches  als  solches  kenntliches  Geschirr  jeder
Art;
10.  Lagergerät  und  seine  als  solche  kenntlichen  Bestandteile ­
  ;
11.  Panzerplatten;
12.  Blei  in  Blöcken,  Platten  oder  Röhren;
13.  Stacheldraht  sowie  die  zu  dessen  Befestigung  und
Zerschneidung  diencndeir  Werkzeuge;
14.  Weißbleche;
15.  Kriegsschiffe  und  sonstige  Kriegsfahrzeuge  sowie
solche  Bestandteile,  die  nach  ihrer  besonderen  Beschaffenheit ­
  nur  auf  einem  Kriegsfahrzeuge  benutzt
werden  können;  Schiffsbleche  und  Schiffbaustahl;
16.  Unterwasserschallsignalapparate;
17.  Lust-  und  Flugfahrzeugc  aller  Art,  deren  als  solche
kenntlichen  Bestandteile  sowie  Zubehörstücke,  Gegenstände ­
  nnd  Stoffe,  die  erkennbar  zur  Luftschiffahrt
oder  zu  Flugzwecken  dienen  sollen;
18.  Werkzeuge  und  Vorrichtungen,  die  ausschließlich
zur  Anfertigung  und  Ausbesserung  vor:  Waffen
und  Kriegsmaterial  hergestellt  sind;
19.  Drehbänke  jeder  Art;

20.  Grubenholz;
21.  Kohlen  und  Koks;
22.  Flachs.
23.  Als  Kriegskonterbande  werden  folgende  für
kriegerische  wie  für  friedliche  Zwecke  verwendbare  unter
der  Bezeichnung  relative  Konterbande  begriffene
Gegenstände  und  Stoffe  angesehen:
1.  Lebensmittel;
2.  Fourage  und  Futtermittel  jeder  Art;
3.  für  militärische  Zwecke  geeignete  Kleidungsstücke,
Kleid  ungsstoffe  und  Schuhwerk;
4.  tierische  Wolle,  roh  oder  bearbeitet,  sowie  wollene
Streichgarne  und  Kammgarne;
5.  Gold  und  Silber,  geprägt  und  in  Barren,  sowie
Papiergeld;
6.  für  den  Krieg  verwendbare  Fuhrwerke  jeder  Art
und  ihre  Bestandteile,  insbesondere  alle  Kraftfahrzeuge ­
  ;
7.  Gummiräder  für  Kraftfahrzeuge  sowie  alle  Gegenstände ­
  und  Stoffe,  die  besonders  bei  der  Herstellung ­
  oder  Reparatur  von  Gummirädern  verwendet ­
  werden;
8.  Kautschuk  und  Guttapercha  und  die  daraus  hergestellten ­
  Waren;
9.  festes  oder  rollendes  Eisenbahnmaterial,  Telegraphen-, ­
  Funkentelegraphen-  und  Telephonmaterial ­
  ;
10.  Feuerungsmaterial,  ausgenommen  Kohlen  und
Koks;  Schmierstoffe;
11.  Schwefel,  Schwefelsäure,  Salpetersäure;
12.  Hufeisen  und  Hufschmiedegerät;
13.  folgende  Erze:  Wolframerze  (Wolframit  nnd
Scheelit),  Molybdän-,  Nickel-,  Chrom-,  Hämatiteisen-, ­
  Mangan-,  Blei-Erz;
14.  folgende  Metalle:  Wolfram,  Molybdän,  Vanadium,
Nickel,  Selen,  Kobalt,  Hämatitroheisen,  Mangan,
Aluminium,  Kupfer;
15.  Antimon  sowie  seine  Schwefelverbindungen  und
Oxyde;
16.  Eisenlegierungen  (Ferro-Verbindungen)  einschließlich
Wolfram-,  Molybdän-,  Mangan-,  Vanadium-,
Chromeisen;
17.  Geschirr  und  Sattelzeug;
18.  Leder,  zugerichtet  und  nicht  zugerichtet,  sofern  es
brauchbar  ist  für  Sattlerei,  Geschirr.  Militärschuhzeug
  oder  militärische  Kleidungsstücke;
19.  Gerbstoffe  aller  Art  einschließlich  der  beim  Gerben
gebrauchten  Extrakte;
20.  Hölzer  jeder  Art,  roh  oder  bearbeitet  (insbesondere
auch  behauen,  gesägt,  gehobelt,  genutet),  ausgenommen ­
  Grubenbolz;  Holzkohlenteer;
21.  Schiffe,  Boote  und  Wasserfahrzeuge  jeder  Art,
Schwimmdocks  und  Vorrichtungen  für  Trockendocks ­
  sowie  ihre  Bestandteile.
27.  Als  Kriegskonterbande  können  die  nachstehenden ­
  Gegenstände  nicht  erklärt  werden:
1.  Rohbaumwolle,  Rohseide,  rohe  Jute,  roher  Hanf;
2.  Harz,  Lack,  Hopfen;
3.  rohe  Felle,  Hörner,  Knochen  und  Elfenbein;
            
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