Zweierlei bedarf jedoch noch einer Erklärung.
Einmal klingt es vielleicht befremdlich, dass die Völkerrechtssätze,
die, wenn sie echte Rechtssätze sein sollen, doch
Gebote; Verbote, Ermächtigungen enthalten müssen, diese Imperative
oder Gewährungen an diejenigen richten, die den Rechtssatz
selbst durch ihr Zusammenwirken erzeugt haben. Ich meine,
gewisse Erscheinungen im Bereiche des staatlichen Rechts
beweisen uns, dass es sich hier nicht um etwas aussergewöhnliches
handelt. Damit ziele ich nicht auf eine Theorie hin, die in
der neueren publieistischen Litteratur einen, wie mich dünkt, unverhältnissmässig
breiten Raum einnimmt, die Lehre von der Verpflichtung
des Staates durch sich selbst.') Ich glaube,
es ist eine Ueberschätzung dieses Theorems, wenn man von ihm die
Erklärung der wichtigsten Probleme des öffentlichen Rechtes erwartet.
Umgekehrt, denke ich, erklärt sich aus einer richtigen
Anschauung von Staat und Staatsrecht, warum von einer Selbstverpflichtung
des Staats ohne logischen Fehler gesprochen werden
kann. Dass sich der Wille seinen eigenen Geboten unterzuordnen
vermöge, ist für den Bereich der Ethik gewiss richtig.
Aber dass eine rechtliche Verpflichtung für ein Subjekt andern
Subjekten gegenüber nur durch sein eigenes Gebot an sich selbst
entstehen könne, halte ich für ein logisches Unding. Man verwechsele
nur nicht den nichtrechtlichen Grund der Verbindlichkeit
des Rechts mit der Form seiner Entstehung. Ich kann
zwar den Inhalt eines andern Willens deshalb als für mich verbindlich
betrachten, weil mein Wille mit ihm übereinstimmt;
88 mag sein, dass die Gemeingültigkeit des Rechts eben darauf
beruht, dass der Einzelwille in .dem das Recht herstellenden Gemeinwillen
steckt, und nur so lange währt, als dies der Fall ist.
Ich behaupte es nicht, aber ich halte es für denkbar. Damit
wäre aber doch nur eine Erklärung dafür gegeben, warum mich
fahren hat. — Die älteren Bezeichnungen des Völkerrechts als jus inter gentes,
populos, civitates, oder droit entre les gens wollen zweifellos nichts anderes
besagen als jus gentium oder droit des gens.
1) Sie ist von Bergbohm, Staatsverträge, 5. 19, 39 u. ö. angeregt, von
Yellinek, Die rechtliche. Natur der Staatenverträge. Wien 1880, bes. S. 9ff.
ausführlich entwickelt worden. S. auch denselben, Lehre von den Staatenverbindungen,
S. 31 ff.; Gesetz u. Verordnung, S. 199 und die dort Note 11
Citirten; System der subj. öff. Rechte, S. 184 ff., 222 ff.; Binding, Normen I.
2. Aufl. Leinzig 1890. S. 18: Nippold. Vertrag, S. 19£.. 194. n. A