Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 01
bedingungen wahrhaft einzuwirken. Ein Verband, der von
vornherein im Falle der Arbeitseinstellung jede Hilfe ver
sagt. gibt den Gedanken einer vertraglichen Mitbestimrnung
von vornherein preis. Er ist nicht fähig, über sich selbst zu
verfügen, weil er nicht waffenfähig ist. Der Tarifvertrag
setzt seinem Sinne nach den Gedanken des wirtschaftlichen
Kampfes voraus. Sein wesentlicher rechtlicher Inhalt be
steht gerade darin, daß sich die Vertragsparteien verpflichten,
während seiner Geltungsdauer wirtschaftliche Kämpfe nicht
zu führen. Ein solches Versprechen ist für Verbände sinnlos,
die auf die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Kampfes ihrer
ganzen Struktur nach verzichtet haben. Andererseits würde
die Gesetzgebung, wenn sie solche Verbünde von dem Ab
schluß der Tarifverträge rechtlich fernhält, ihnen nichts ent
ziehen , was sie an sich haben oder haben wollen. Kein
Harmonieverband und kein wirtschaftsfriedlicher Arbeiter
verein hat bis jetzt einen Tarifvertrag abgeschlossen x ). Keine
dieser Vereinsarten hat auch bisher den Abschluß solcher
Verträge gefordert. Im Gegenteil suchen die arbeitsfried
lichen Verbände ausgesprochenermaßen auf die Durchführung
eines dem Tarifvertrag entgegengesetzten Verständigungs
prinzips zu dringen. Sie streben den Abglanz einer „kon
stitutionellen Fabrik" an. Sie sprechen davon, daß die Ver
ständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer „auf dem
Boden der Gleichberechtigung durch Vermittlung der von der
Arbeiterschaft des Werkes gewählten Vertretung oder aber
der Werkvereinsleitung erfolgen soll"^).
*) Vgl. dazu die Ausführungen Juncks ini Deutschen Reichstag (Be
richte, Bd. 230 S. 3377 ff.): „Es ist richtig, daß die Träger des Tarifgedankens
zu einem großen Teile die freien Gewerkschaften sind, wenn auch nicht zu
verkennen ist, daß die christlichen Gewerkschaften und die Hirsch-Dunckerschen
Gewerkvereine eine immer steigende Tätigkeit auf diesem Gebiet entfalten.
Aber die Haupttätigkeit haben bisher die freien Gewerkschaften entfaltet, und
ich stehe nicht an, diese Förderung der Tarifverträge als einen Ruhmestitel
der freien Gewerkschaften zu bezeichnen."
*) S. den Wortlaut des „Berliner Werkvereinsprogramms" vom
8. Oktober 1913, Ziff. 10 (bei Sperling a. a. O. S. 24).