fullscreen : Das Konkursverfahren

Wirkung  der  Konkurseröffnung

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„stuf  Grund  des  Vertrages  vom  1,  Dezember  1913  hat  der  Gemeinschuldner ­
  noch  folgende  Waren  abzunehmen:
werden  §ie  den  Vertrag  für  die  Konkursmasse  erfüllen?"
Unterläßt  der  Verwalter  trotz  Aufforderung  die  unverzügliche
Abgabe  einer  Erklärung,  so  kann  er  nicht  aus  Erfüllung  bestehen.
In  diesen  Fällen,  in  welchen  der  gegenseitige  Vertrag  bei  Konkurseröffnung ­
  beiderseits  noch  nicht  oder  noch  nicht  ganz  erfüllt
ist,  muß  der  Verwalter  überlegen,  ob  es  für  die  Konkursmasse
vorteilhafter  ist,  die  Erfüllung  zu  wählen  oder  abzulehnen.  Im
Einzelfalle  ist  insbesondere  zu  berücksichtigen,  ob  die  vom  Gemeinschuldner ­
  und  vom  anderen  Geil  bereits  erfüllten  Leistungen  einen
größeren  Teil  der  geschuldeten  Gesamtleistung  ausmachen  oder
nicht,  hat  der  Gemeinschuldner  seine  Vertragspflichten  zum  größten ­
  Teil  erfüllt,  der  andere  Teil  aber  noch  nicht,  so  wird  sich
der  Verwalter  in  der  Kegel  für  die  Erfüllung  des  Kechtsgeschäftes
  entscheiden.  Lehnt  der  Verwalter  die  Erfüllung  ab,  so
hat  der  andere  Teil  keinen  Anspruch  aus  Kückgewähr  der  von
ihm  dem  Gemeinschuldner  bereits  überlassenen  werte,  selbst  wenn
sich  dieselben  noch  in  der  Konkursmasse  befinden.  Er  kann  nur
den  ihm  durch  die  Entscheidung  des  Verwalters  für  die  Nichterfüllung ­
  des  Vertrags  erwachsenden  Schaden  als  einfache  Konkursforderung ­
  anmelden,'  er  wird  für  diesen  Schaden  lediglich
quotenmäßig  berücksichtigt.
Besonders  sorgfältige  Erwägung  erheischt  die  Stellungnahme
zu  einem  bei  Beginn  des  Konkurses  schwebenden  Sukzessivlieferungsgeschäft.
  Nach  der  ständigen  Judikatur  des  Neichsgerichts
  gilt  der  Sukzessivlieferungsvertrag  als  einheitliches
Rechtsgeschäft.  Solange  er  von  keiner  der  beiden  Seiten  durch
Lieferung  bzw.  Bezahlung  sämtlicher,  nach  dem  Abschluß  geschuldeten ­
  einzelnen  Posten  voll  erfüllt  ist,  kann  sich  der  Verwalter
für  die  Erfüllung  oder  Nichterfüllung  des  gesamten  Sukzessivlieferungsvertrags ­
  entscheiden.  Entscheidet  sich  der  Verwalter  für
die  Erfüllung,  so  braucht  sich  der  Gegner  nicht  mit  der  Konkursdividende ­
  abspeisen  zu  lassen,'  er  ist  berechtigt,  Vorwegbefriedigung ­
  aus  der  Masse  zu  verlangen,  da  der  Verwalter  den  einheitlichen ­
  Vertrag  nur  als  Ganzes  erfüllen  oder  nichterfüllen,
ihn  aber  nicht  in  eine  Mehrheit  von  selbständigen  einzelnen
Verträgen  auseinanderreißen  kann.
Derjenige  Verkäufer,  der  seine  Ware  an  den  Gemeinschuldner
bereits  vor  Konkurseröffnung  geliefert  hat,  ist  nach  Gbigem  im
allgemeinen  schlechter  gestellt  wie  jener,  der  vor  Konkurseröff-
            
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