Wirkung der Konkurseröffnung
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„stuf Grund des Vertrages vom 1, Dezember 1913 hat der Gemeinschuldner
noch folgende Waren abzunehmen:
werden §ie den Vertrag für die Konkursmasse erfüllen?"
Unterläßt der Verwalter trotz Aufforderung die unverzügliche
Abgabe einer Erklärung, so kann er nicht aus Erfüllung bestehen.
In diesen Fällen, in welchen der gegenseitige Vertrag bei Konkurseröffnung
beiderseits noch nicht oder noch nicht ganz erfüllt
ist, muß der Verwalter überlegen, ob es für die Konkursmasse
vorteilhafter ist, die Erfüllung zu wählen oder abzulehnen. Im
Einzelfalle ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die vom Gemeinschuldner
und vom anderen Geil bereits erfüllten Leistungen einen
größeren Teil der geschuldeten Gesamtleistung ausmachen oder
nicht, hat der Gemeinschuldner seine Vertragspflichten zum größten
Teil erfüllt, der andere Teil aber noch nicht, so wird sich
der Verwalter in der Kegel für die Erfüllung des Kechtsgeschäftes
entscheiden. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so
hat der andere Teil keinen Anspruch aus Kückgewähr der von
ihm dem Gemeinschuldner bereits überlassenen werte, selbst wenn
sich dieselben noch in der Konkursmasse befinden. Er kann nur
den ihm durch die Entscheidung des Verwalters für die Nichterfüllung
des Vertrags erwachsenden Schaden als einfache Konkursforderung
anmelden,' er wird für diesen Schaden lediglich
quotenmäßig berücksichtigt.
Besonders sorgfältige Erwägung erheischt die Stellungnahme
zu einem bei Beginn des Konkurses schwebenden Sukzessivlieferungsgeschäft.
Nach der ständigen Judikatur des Neichsgerichts
gilt der Sukzessivlieferungsvertrag als einheitliches
Rechtsgeschäft. Solange er von keiner der beiden Seiten durch
Lieferung bzw. Bezahlung sämtlicher, nach dem Abschluß geschuldeten
einzelnen Posten voll erfüllt ist, kann sich der Verwalter
für die Erfüllung oder Nichterfüllung des gesamten Sukzessivlieferungsvertrags
entscheiden. Entscheidet sich der Verwalter für
die Erfüllung, so braucht sich der Gegner nicht mit der Konkursdividende
abspeisen zu lassen,' er ist berechtigt, Vorwegbefriedigung
aus der Masse zu verlangen, da der Verwalter den einheitlichen
Vertrag nur als Ganzes erfüllen oder nichterfüllen,
ihn aber nicht in eine Mehrheit von selbständigen einzelnen
Verträgen auseinanderreißen kann.
Derjenige Verkäufer, der seine Ware an den Gemeinschuldner
bereits vor Konkurseröffnung geliefert hat, ist nach Gbigem im
allgemeinen schlechter gestellt wie jener, der vor Konkurseröff-