fullscreen: Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905

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des neuen Jahrhunderts bringt mit dem China-Feldzug und dem Feldzug 
in Südwestafrika stärkere Verurteilungen wegen Beleidigung von Kriegsherr, 
Truppenführer oder Truppen. Von anderen gerichtlichen Verfolgungen 
politischer Natur dagegen wird es verhältnismäßig still. Lediglich die Pro 
zesse wegen Überschreitungen der erlaubten Formen des Gewerkschaftskampfes 
dauern in größerem ümfange an; wie denn überhaupt die Verurteilungen 
von Arbeitern auf Grund solcher Anklagen in der Liste der Opfer des 
Klassenkampfes einen großen Raum einnehmen. 
Eine nach Möglichkeit erschöpfende Zusammenstellung aller Freiheits 
strafen, die im Bereich von Groß-Berlin von Anfang des Jahres 1891 
bis zum Jahresschluß 1905 wegen politischer und gewerkschaftlicher Vergehen 
verfügt wurden, ergibt in runden Zahlen die Verurteilung von 130 Personen 
zu zusammen 45 Jahren Gefängnis. Es fehlen jedoch dabei die Verurteilungen 
zu Äaftstrafen von unter einer Woche, sowie die nicht geringe Zahl der 
Fälle, wo Geldstrafen durch Gefängnishaft abgebüßt wurden. Mit ihnen 
würde die Summe der Freiheitsentziehungen sich auf gegen 60 Jahre 
erhöhen. Was die verfügten Geldstrafen anbetrifft, so ist von ihrer Auf 
rechnung abgesehen worden, da Vollständigkeit hier noch schwerer zu erzielen 
ist, als bei den Freiheitsstrafen, und die Geldstrafen noch wenig über die 
Geldkosten besagen, die der Arbeiterschaft durch die polizeilichen und 
gerichtlichen Verfolgungen auferlegt wurden, und die sich, da auch die 
Prozesse hierhergehören, die mit Freisprechung endeten, zu ganz anderen 
Beträgen summieren. Wir glauben nicht zu übertreiben, wenn wir die 
Gesamtsumme aus über 100 000 Mark schätzen. 
Mehr als ein Drittel der vorerwähnten 45 Jahre Gefängnis, nämlich 
rund 18 Jahre, wurden Arbeitern wegen Vergehen im Koalitionskampf 
auferlegt, gegen 10 Jahre waren Strafen für Preßvergehen oder was 
Richter dafür erklärten, der Rest entfällt auf Verurteilungen für Reden in 
Versammlungen, Ausrufe bei Zusammenstößen mit der Polizei und die 
vereinzelten Fälle von Widerstand gegen Schutzleute bei solchen Zusammen 
stößen. Eine Aufzählung aller dieser Verurteilungen im einzelnen verbot 
sich von selbst. Aber auch eine Aufzählung der gravierenderen Fälle von 
Klassenjustiz stellte sich als nicht durchführbar heraus, weil es ihrer zu viele 
sind, um sie alle vorzuführen, jede willkürliche Begrenzung aber falsche 
Vorstellungen erwecken würde. 
Es soll natürlich nicht geleugnet werden, daß ein Teil der ürteile nach 
heutigem Recht gefällt werden mußten, daß Arbeiter durch Erbitterung über 
unkollegialisches Landein, Redner durch Leidenschaftlichkeit sich zu Aus 
drücken und Schriftsteller durch Leichtgläubigkeit sich zu Beschuldigungen 
verleiten ließen, die auch vor einem Tribunal von Sozialdemokraten nicht 
bestehen würden. Aber selbst bei diesen Vorkommnissen kommt im Straf 
maß oft die Klassendenkweise der Richter zum Ausdruck, wie sich das unter 
anderem zeigt, wenn genau dieselbe Landlung — sagen wir: handgreifliches 
Vorgehen gegen Arbeitswillige bei gleicher Lage des Falles — das eine Mal 
von dem einen Gerichtshof mit ein paar Tagen, das andere Mal von 
einem anderen Gerichtshof mit ebensovielen oder selbst noch mehr Wochen Ge 
fängnis geahndetwird. Diese fast alltäglichenünterschiedein der Strafbemessung 
lassen erkennen, wie sehr beim Richterspruch die persönlichen Vorurteile 
und Stimmungen mitreden. Es sind keineswegs nur die größeren Freiheits-
	        
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