Full text : Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

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Fünftes  Buch.  Die  Lehren  der  neuesten  Zeit.

sonen  zumeist  auf  dem  Elend  —  indirekt  also  auf  dem  Eigentum  r )  —,
und  da  die  wesentliche  Funktion  der  Kegiernng  der  Schutz  des
Eigentums  ist,  so  sind  die  Gesetze,  die  sie  beschützen,  hauptsächlich
Gesetze  zum  Schutze  des  Besitzes.
Das  Eigentum  nun  —  und  in  diesem  Punkt  begnügen  sich  die
Anarchisten  damit,  die  Kritik  der  Sozialisten  unverändert  zu  übernehmen ­
  *  2 )  —  ist  nichts  anderes  als  die  Organisation  der  Ausbeutung,
indem  eine  Minderheit  von  Besitzern  durch  sie  die  Massen  in  einer
.ewigen  Versklavung  hält,  und  sie  dazu  zwingt,  für  ein  Spottgeld  zu
arbeiten,  während  sie  selbst  sich  die  Muße,  die  Annehmlichkeiten
des  Luxus  und  der  Kultur  und  alle  Wohltaten  der  Zivilisation  vorbehält. ­
  Das  Privateigentum  ist  das  Privilegium  par  excellence,  von
dem  alle  anderen  abstammen.  Der  Staat  ist  weiter  nichts  als  die
Schutzmauer  des  Eigentums.  „Ausbeutung  und  Kegierung,“
5 )  „Die  Gesellschaft  fabriziert  selbst  jeden  Tag  Wesen,  die  unfähig  sind,  ein
ehrliches  Leben  der  Arbeit  zu  führen,  Wesen,  die  mit  antisozialen  Gefühlen  getränkt
sind.“  Kkopoikin,  angeführt  von  Bltzbacher,  op.  cit.  S.  221.  „Da  die  Organisation ­
  der  Gesellschaft  stets  und  überall  die  einzige  Ursache  der  von  den  Menschen
verübten  Verbrechen  ist,  so  ist  es  eine  Heuchelei  oder  eine  klare  Widersinnigkeit
von  seiten  der  Gesellschaft,  die  Verbrecher  zu  bestrafen,  denn  eine  jede  Strafe  setzt
die  Schuld  voraus,  und  die  Verbrecher  sind  niemals  schuldig  .  .  .  Wir  leugnen  den
freien  Willen  und  das  angebliche  Kecht  der  Gesellschaft,  Strafen  zu  verhängen  .  .  .
Jedes  menschliche  Individuum  ist  das  unwillkürliche  Produkt  eines  natürlichen  und
sozialen  Milieus,  in  dem  es  geboren  worden  ist,  sich  entwickelt  hat,  und  dessen
Einfluli  fortgesetzt  auf  ihm  lastet.  Die  drei  groben  Ursachen  der  menschlichen
Iramoralität  sind:  Ungleichheit,  sowohl  im  politischen  wie  im  wirtschaftlichen  und
sozialen  Sinne;  Unwissenheit,  die  sich  mit  Naturnotwendigkeit  daraus  ergibt,  und  ihre
notwendige  Folgeerscheinung:  Sklaverei“  (Bakunin,  Programme  de  l’Alliance
im  Social-politischen  Briefwechsel,  S.  332—333).
„Das  Eigentum  und  das  Elend  sind  die  großen  Grundursachen  der  Verbrechen  ...
Wenn  nun  die  schlechte  soziale  Organisation  die  Grundursache  der  Verbrechen  ist,  so
müssen  sie  mit  ihr  verschwinden“  (Jean  Grave,  La  Societe  future  S.  137—138).
2 )  „Muß  man  denn“,  sagt  Bakunin,  „die  unwiderstehlichen  Argumente  des
Sozialismus  wiederholen,  Argumente,  deren  Zerstörung  bisher  keinem  bürgerlichen
Volkswirtschaftler  gelungen  ist?  Was  ist  denn  das  Eigentum,  was  ist  denn  das
Kapital  in  ihrer  heutigen  Form?  Für  den  Kapitalisten  und  für  den  Eigentümer ­
  ist  es  die  vom  Staate  garantierte  und  beschützte  Macht  und  das  Eecht,  ohne
Arbeit  zu  leben;  und  da  weder  das  Eigentum  noch  das  Kapital  auch  nur  das  geringste
erzeugen,  wenn  sie  nicht  durch  die  Arbeit  befruchtet  sind,  so  bedeutet  dies  die
Macht  und  das  Eecht,  von  der  Arbeit  anderer  zu  leben,  die  Arbeit  derer  auszubeuten,
die,  ohne  Eigentum  und  ohne  Kapital,  gezwungen  sind,  ihre  produktiven  Kräfte  den
glücklichen  Besitzern  des  einen  oder  des  anderen  zu  verkaufen“  (CEuvres,  B.  III,
S.  191).  Vgl.  auch  Kropotkin,  La  Conquete  du  Pain:  „Häuft  nur  die  Beispiele,
wählt  sie  aus  wo  ihr  wollt;  denkt  einmal  nach  über  den  Ursprung  all  der  großen
und  kleinen  Vermögen,  ob  sie  nun  vom  Handel,  der  Bank,  der  Industrie  oder  dem
Boden  herkommen.  Überall  werdet  ihr  feststellen,  daß  der  Reichtum  der  einen  aus
dem  Elend  der  anderen  besteht.“  S.  56.  Dieser  Satz  faßt  eine  ganze  lange,  vorhergehende ­
  Beweisführung  zusammen.
            
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