Stande der Kultur und Bergbautechnik bei allen Völkern in der
Urzeit — nur die Fortentwickelung der Kultur vollzog sich ver
schieden — naturgemäß ziemlich gleichmäßig waren. Hier mit
einigen Schriftstellern anzunehmen *); daß die Mineralien nur
dem Grundeigentümer zustanden und dem Zugriffe eines
anderen entzogen waren, dürfte nicht zutreffend sein. 2 3 ) Gerade
im deutschen Rechte tritt die Trennung zwischen den Rechten des
Herrschers und des Untergebenen, des Eigentümers, scharf her
vor, wie z. B. auch die Entwickelung des Begriffs „Ober- und
Untereigentura“, wovon ersteres als besseres Recht dem Könige
zustand, beweist. Ein Eigentum im umfassenden Sinne des
römischen und heutigen Rechts als eine unumschränkte Ver
fügungsgewalt an der Sache gab es früher im deutschen Rechte
am Grund und Boden überhaupt nicht. Wie Caesar berichtet,
wechselten die Sueven von Jahr zu Jahr sich untereinander im
Ackerbau und Kriegsdienst ab. 8 ) Desgleichen erzählt Tacitus;
arva per annos mutant et superest ager. Bei dieser Schilderung
kann man unmöglich von einem Privateigentum am Grund und
Boden sprechen.
Nach den Forschungen von Brunner, Schröder, Sohm u. a.
dürfte jedenfalls feststehen, daß die altgermanische Feldgemein
schaft 4 5 ) als Regal noch bi§ zur lex Salica fortbestanden hat,
Hierbei stand das Obereigentum über den Grund und Boden dem
Könige zu, ein Privateigentum war unbekannt. Nur Besitz und
Nutzung hatten die Gemeinden. Sein Bodenregal gab dem Könige
auch das Recht, Land, Wiesen, Forsten usw, zu verleihen.
Hier liegt nach Haniel der erste ziemlich sichere Ursprung des
Bergregals des Königs. Dieses erstreckte sich auf alles Gut,
herrenloses und königliches, auch auf Privatbesitzungen und
Gemeindefluren ,°) Auch Arndt 6 ), der zuerst diese Ansicht über
die Entwickelung des Bergbauregals aufgestellt hat, nimmt die
Existenz des Bergregals bereits zur Zeit des fränkischen Reichs
an. Ein derartig wichtiges Rechtsgebilde, wie das Bergregal,
kann sich jedoch nicht in wenigen Jahren entwickeln. Es
muß also schon lange vor der lex Salica, die bereits vorhandene
Rechte sammelte, wenigstens als Gewohnheitsrecht bestanden
haben. Auch dies rechtfertigt die hier vertretene Ansicht, daß
') Achenbach. S. 68, Klostermann, S. 5, Stobbe, S. 539 ff., Hübner.
S. 260, Schling, S. 1 ff.
'-) Für die diesseitige Ansicht auch Haniel, „Bergwerkseigentum“,
S. 1.
3 ) Neque quisquam agri modum certum aut fincs habet proprios...
sed privati ac separat! agri apud eos nihil cst (Brunner 1 84).
4 ) Brunner, „Deutsche Rechtsgeschichte“, S. 55 ff., Schröder.
„Deutsche Rechtsgeschichte“. 2. Aufl. 1894, S. 52 ff., Schröder in der
Zeitschr. f. Rechtsg., XV, S. 49 ff.; „Die Franken und ihr Recht“;
Haniel, S. 10.
5 ) cf. Haniel, S. 10.
») Arndt, „Bergregal“, S. 218 ff.