Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

Stande der Kultur und Bergbautechnik bei allen Völkern in der 
Urzeit — nur die Fortentwickelung der Kultur vollzog sich ver 
schieden — naturgemäß ziemlich gleichmäßig waren. Hier mit 
einigen Schriftstellern anzunehmen *); daß die Mineralien nur 
dem Grundeigentümer zustanden und dem Zugriffe eines 
anderen entzogen waren, dürfte nicht zutreffend sein. 2 3 ) Gerade 
im deutschen Rechte tritt die Trennung zwischen den Rechten des 
Herrschers und des Untergebenen, des Eigentümers, scharf her 
vor, wie z. B. auch die Entwickelung des Begriffs „Ober- und 
Untereigentura“, wovon ersteres als besseres Recht dem Könige 
zustand, beweist. Ein Eigentum im umfassenden Sinne des 
römischen und heutigen Rechts als eine unumschränkte Ver 
fügungsgewalt an der Sache gab es früher im deutschen Rechte 
am Grund und Boden überhaupt nicht. Wie Caesar berichtet, 
wechselten die Sueven von Jahr zu Jahr sich untereinander im 
Ackerbau und Kriegsdienst ab. 8 ) Desgleichen erzählt Tacitus; 
arva per annos mutant et superest ager. Bei dieser Schilderung 
kann man unmöglich von einem Privateigentum am Grund und 
Boden sprechen. 
Nach den Forschungen von Brunner, Schröder, Sohm u. a. 
dürfte jedenfalls feststehen, daß die altgermanische Feldgemein 
schaft 4 5 ) als Regal noch bi§ zur lex Salica fortbestanden hat, 
Hierbei stand das Obereigentum über den Grund und Boden dem 
Könige zu, ein Privateigentum war unbekannt. Nur Besitz und 
Nutzung hatten die Gemeinden. Sein Bodenregal gab dem Könige 
auch das Recht, Land, Wiesen, Forsten usw, zu verleihen. 
Hier liegt nach Haniel der erste ziemlich sichere Ursprung des 
Bergregals des Königs. Dieses erstreckte sich auf alles Gut, 
herrenloses und königliches, auch auf Privatbesitzungen und 
Gemeindefluren ,°) Auch Arndt 6 ), der zuerst diese Ansicht über 
die Entwickelung des Bergbauregals aufgestellt hat, nimmt die 
Existenz des Bergregals bereits zur Zeit des fränkischen Reichs 
an. Ein derartig wichtiges Rechtsgebilde, wie das Bergregal, 
kann sich jedoch nicht in wenigen Jahren entwickeln. Es 
muß also schon lange vor der lex Salica, die bereits vorhandene 
Rechte sammelte, wenigstens als Gewohnheitsrecht bestanden 
haben. Auch dies rechtfertigt die hier vertretene Ansicht, daß 
') Achenbach. S. 68, Klostermann, S. 5, Stobbe, S. 539 ff., Hübner. 
S. 260, Schling, S. 1 ff. 
'-) Für die diesseitige Ansicht auch Haniel, „Bergwerkseigentum“, 
S. 1. 
3 ) Neque quisquam agri modum certum aut fincs habet proprios... 
sed privati ac separat! agri apud eos nihil cst (Brunner 1 84). 
4 ) Brunner, „Deutsche Rechtsgeschichte“, S. 55 ff., Schröder. 
„Deutsche Rechtsgeschichte“. 2. Aufl. 1894, S. 52 ff., Schröder in der 
Zeitschr. f. Rechtsg., XV, S. 49 ff.; „Die Franken und ihr Recht“; 
Haniel, S. 10. 
5 ) cf. Haniel, S. 10. 
») Arndt, „Bergregal“, S. 218 ff.
	        
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