Die Quelle des Völkerrechts.
Bisher haben wir nur festgestellt, weiche Verhältnisse das
Völkerrecht, wenn ein solches möglich ist, zu regeln haben würde.
Ob es für diese Verhältnisse ein Recht giebt, das ist damit noch
nicht erwiesen. Dies Recht könnte, so sagten wir, nur Beziehungen
von Staat zu Staat seiner Normirung unterwerfen, Ist für solche
Beziehungen ein Recht möglich, und welcher Quelle entspringt es?
Alles Recht ist „Lebensordnung einer Gemeinschaft“. Wie
beschaffen eine Gemeinschaft sein muss, um Recht aus sich und
für sich entstehen zu lassen, ist freilich eine schwierige Frage,
die oft aufgeworfen '), aber noch niemals genügend beantwortet
worden ist. Sie kann auch hier gewiss nicht erledigt werden.
Aber soviel scheint doch heute festzustehen, dass einerseits
das „Volk“ nicht den einzigen Lebenskreis bildet, der zur Rechts-
erzeugung befähigt ist, dass anderseits als eine wesentliche Vor-
aussetzung solcher Schöpfung die Gemeinsamkeit wichtiger Lebens-
interessen bei einer Vielzahl von Subjekten und das Bewusstsein dieser
Gemeinsamkeit bei den Gliedern solcher Gemeinschaft betrachtet
werden muss. Dass dies bei der heutigen „ Staatengemeinschaft“ zu-
trifft, wenigstens soweit sie aus den alten europäischen und den
aus ihnen hervorgegangenen neuen Staaten besteht, bedarf keiner
Erörterung.
Diese Gemeinschaft ist freilich wieder aus einzelnen Ge-
meinschaften zusammengesetzt. und wir sahen, dass das Völker-
1) Vergl. Binding, Handbuch des Strafrechts. I. Leipzig 1885. S. 197
Note 1; Merkel, Jurist. Encyklopädie. Berlin u. Leipzig 1885. S. 39;
Regelsberger, Pandekten. I. Leipzig 1893. S. 82f.; Gierke, Deutsches
Privatrecht. I. Leipzig 1895. S. 119f. Vergl. auch Wundt, Logik. 2. Aufl
IL. Methagdenlehre. Stuttgart 1895. 8. 543.