Full text : Die modernen Lösch- und Ladeeinrichtungen und ihre Bedeutung für die Seeschiffahrtsbetriebe

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Die  Eisenbahnverwaltung  erhebt  die  folgenden  Gebühren
I.  Wenn  die  Güter  vom  Seeschiff  in  den  Schuppen
verladen  werden,  um  von  hier  mit  der  Eisenbahn ­
  abzugehen  oder  umgekehrt  ....  7 1 / 2  Pfg.  pr.  dz
Getreide,  Hülsenfrüchte,  Kleie,  Ölsaaten  in  loser
Schüttung  9  „  „  „
Wenn  die  Güter  mit  Flußschiff  oder  Fuhrwerk
angeliefert  oder  abgeholt  werden  ....  10  „  „  „
bezw.  Getreide  usw.  in  loser  Schüttung  ...  12  „  „  „
II.  Bei  unmittelbarer  Verladung  vom  Eisenbahnwagen ­
  in  das  Seeschiff  oder  umgekehrt  .  .  5  „  ,,  ,,
bezw.  Getreide  usw  6  „  „  „
Das  Verwiegen  der  zum  Eisenbahnversand  gelangenden  Güter
erfolgt  kostenfrei.

Bremen.
Das  Löschen  der  Güter  vom  Schiff  auf  den  Kai  und  das
Laden  vom  Kai  auf  das  Schiff  besorgt  die  Bremer  Lagerhaus-Gesellschaft;
  ebenso  das  Aufladen  vom  Kai  auf  die  Eisenbahnwagen ­
  und  von  den  Eisenbahnwagen  auf  den  Kai.
Es  werden  erhoben:
I.  Für  Auf-  oder  Absetzen  unter  Benutzung  der  Kaischuppen
(vom  Schiff  auf  den  Kai  oder  umgekehrt):
bei  Gütern  allgemeiner  Art  8 1 / 2  Pfg.  pr.  dz
Güter  der  Sonderklasse  1,  u.  a.  Baumwollsaatkuchen,Baumwollsaatmehl,Getreide,
  Kleie  usw.  6  „  „  „
bei  Gütern  der  Sonderklasse  2  (Reis  in  Säcken,
Zucker  in  Säcken,  Eisenbahnschienen  usw.)  5  „  „  „
Bei  Gütern,  bei  denen  das  Einzelstück  mehr  als  2000  kg
wiegt,  treten  Zuschläge  von  15  Pfg.  bis  Mk.  1,20  pr.  dz,  je  nach  dem
Gewicht  der  Einzelstücke  hinzu;  bei  sperrigen  Gütern  (z.  B.  Holz)
ein  Zuschlag  von  4  Pfg.
II-  Bei  unmittelbarer  Überladung  vom  Seeschiff  auf  Eisenbahnwagen ­
  oder  umgekehrt  1—5  Pfg-  pr-  dz
Außerdem  wird  in  den  Fällen  unter  I  und  II  bei  Benutzung
der  Eisenbahn  eine  Hafenbahnfracht  erhoben,  welche  im  Freibezirk

und  im  Holzhafen  beträgt:
für  Wagenladungsgüter  4  P r -  dz
für  Stückgüter  8  „  „  „
            
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