Full text: Die modernen Lösch- und Ladeeinrichtungen und ihre Bedeutung für die Seeschiffahrtsbetriebe

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Die Eisenbahnverwaltung erhebt die folgenden Gebühren 
I. Wenn die Güter vom Seeschiff in den Schuppen 
verladen werden, um von hier mit der Eisen 
bahn abzugehen oder umgekehrt .... 7 1 / 2 Pfg. pr. dz 
Getreide, Hülsenfrüchte, Kleie, Ölsaaten in loser 
Schüttung 9 „ „ „ 
Wenn die Güter mit Flußschiff oder Fuhrwerk 
angeliefert oder abgeholt werden .... 10 „ „ „ 
bezw. Getreide usw. in loser Schüttung ... 12 „ „ „ 
II. Bei unmittelbarer Verladung vom Eisenbahn 
wagen in das Seeschiff oder umgekehrt . . 5 „ ,, ,, 
bezw. Getreide usw 6 „ „ „ 
Das Verwiegen der zum Eisenbahnversand gelangenden Güter 
erfolgt kostenfrei. 
Bremen. 
Das Löschen der Güter vom Schiff auf den Kai und das 
Laden vom Kai auf das Schiff besorgt die Bremer Lagerhaus- 
Gesellschaft; ebenso das Aufladen vom Kai auf die Eisenbahn 
wagen und von den Eisenbahnwagen auf den Kai. 
Es werden erhoben: 
I. Für Auf- oder Absetzen unter Benutzung der Kaischuppen 
(vom Schiff auf den Kai oder umgekehrt): 
bei Gütern allgemeiner Art 8 1 / 2 Pfg. pr. dz 
Güter der Sonderklasse 1, u. a. Baumwollsaat- 
kuchen,Baumwollsaatmehl,Getreide, Kleie usw. 6 „ „ „ 
bei Gütern der Sonderklasse 2 (Reis in Säcken, 
Zucker in Säcken, Eisenbahnschienen usw.) 5 „ „ „ 
Bei Gütern, bei denen das Einzelstück mehr als 2000 kg 
wiegt, treten Zuschläge von 15 Pfg. bis Mk. 1,20 pr. dz, je nach dem 
Gewicht der Einzelstücke hinzu; bei sperrigen Gütern (z. B. Holz) 
ein Zuschlag von 4 Pfg. 
II- Bei unmittelbarer Überladung vom Seeschiff auf Eisenbahn 
wagen oder umgekehrt 1—5 Pfg- pr- dz 
Außerdem wird in den Fällen unter I und II bei Benutzung 
der Eisenbahn eine Hafenbahnfracht erhoben, welche im Freibezirk 
und im Holzhafen beträgt: 
für Wagenladungsgüter 4 P r - dz 
für Stückgüter 8 „ „ „
	        
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