Tonnengeld.
Die zweite allgemeine Gebühr ist das Tonnengeld. »Dasselbe
wird nach dem Nettoraumgehalt der Schiffe berechnet und
beträgt — vorbehaltlich der in den §§ 2 und 3 aufgeführten Ermäßigungen
und Befreiungen — für Schiffe, welche einen nach
§ 39 der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 gültigen,
vor dem i.Juli 1895 nach deutschem Verfahren ausgestellten Meßbrief
vorlegen, 10 Pfennige, für alle übrigen Schiffe 12 Pfennige
für das Kubikmeter 1 )«, (d. h. für einen Dampfer mittlerer Größe
von 2300 Netto Reg.-To. 276 Mark. Der Vf.) Die Hälfte des
Tonnengeldes wird nach § 2 des Gesetzes über die Erhebung eines
Tonnengeldes u. a. bei geringwertigen Massengütern erhoben * 2 3 ).
Befreit sind nach § 3 u. a. Schiffe, die sowohl in Ballast einkommen
als auch Schiffe, die in Ballast ausgehen, ferner solche,
die den Hafen nur wegen Eisgangs, Unwetters, Havarie oder infolge
einer sonstigen Notlage zur Reparatur oder zur Ergänzung
ihres Kohlenbedarfs aufsuchen, wenn sie mit derselben Ladung
wieder ausgehen.
Hafenmeistergebühr.
Die dritte allgemeine Gebühr besteht in der Hafenmeistergebühr
8 ). »Alle von See oder von der Unterelbe einkommenden
Seeschiffe von mehr als 150 cbm Netto-Raumgehalt zahlen eine
Hafenmeistergebühr.
Dieselbe beträgt für Schiffe bis zu 2 m Tiefgang 5 Mk. und
für Schiffe mit größerem Tiefgange für jedes angefangene weitere
Meter fernere 5 Mk.
Von der Hafenmeistergebühr befreit sind:
1. Die Fischereifahrzeuge,
2. Die in Hamburg registrierten Schleppdampfer,
3. Die ausschließlich dem Verkehr mit den Nordseebädern
dienenden Dampfschiffe,
4. Die mit den unterelbischen Häfen verkehrenden Passagierdampfschiffe,
') § 1 II des Gesetzes betreffend die Erhebung eines Xönnengeldes in Cuxhaven.
Hamburgische Gesetzsammlung 1902. I. Abtlg. vom 12. Februar 1902.
2 ) Als solche gelten lt. Bekanntmachung des Senats: Steinkohlen und Koks,
Bau- und Stabholz, Steine, Dachpfannen, Fliesen, Zement, Kalk, Teer, Kreide, Sand,
Ton, Schiefer, Eisenerz, Schlachtvieh, Heringe, Eichenborke, Eichenlohe und leere
Flaschen.
3 ) § 37 des Hafengesetzes vom 2. Juni 1897.