41
B.V.
V.K.V.
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über 34 bis 1
Jahr . . .
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30,1
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13,9
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53 . . .
... 3,6
6,8
unbestimmt . .
... 1,6
15,3
keine
... 5,8
20,7
Die vorstehende Tabelle liefert den klaren Beweis, daß die größere
Mehrzahl den Mindestanforderungen, die an eine praktische Lehrzeit
zu stellen sind, nicht genügt. Nur in den wenigsten Fällen tritt neben die
praktische noch eine theoretische Ausbildung. Auch Fortbildungs
schulen sind bis jetzt erst in verschwindend kleinem Maße besucht
worden. Man wird annehmen müssen, daß in der Begel die praktische
Lehre von den Angestellten selbst als genügend angesehen wird. Wenn
der Geschäftsinhaber mit Sachkenntnis die Ausbildung leitet, dürfte
die praktische Fachbildung vielleicht genügen; eine theoretische Unter
weisung, die Einblick in die wirtschaftlichen und kaufmännischen Zu
sammenhänge gewährt, darf dennoch nicht fehlen. Von den Verkäuferin
nen, die keine praktische Lehre angegeben haben, sind einige theoretisch
vorgebildet; eine solche Ausbildung allein ist aber natürlich für eine
Verkäuferin nicht ausreichend, da keine theoretische Unterweisung die
praktische Anleitung zu ersetzen vermag.
Die Zahl der Kontoristinnen mit praktischer Lehrzeit ist recht
gering, das Bestreben geht offenbar dahin, bei ihnen die praktische
Ausbildung mehr und mehr durch eine theoretische zu ersetzen. Die
.Dauer ist recht verschieden. Sie betrug nach den Angaben von
B.V.
0/
V.K.V.
0/
bis 34 Jahr .
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3,0
5,5
über 34 » V2 »
28,5
15,5
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10,7
17,9
11 2 ,,
6,3
12,0
unbestimmt
5,9
11,1
Bei den Kontoristinnen ist es jetzt schon vielfach üblich, die in der
Praxis erworbenen Kenntnisse durch eine theoretische Fortbildung zu
ergänzen. Für die Beurteilung der Ausbildung des Büropersonals ist
es daher vor allem wichtig, ein Bild zu gewinnen über Art und Umfang
der theoretischen Vorbildung, da diesen Weg heutzutage die meisten