Full text : Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

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weiligen  Verhältnisse,  so  daß  es  also  in  der  Politik  und  damit
auch  in  der  Verwaltung  weniger  auf  die  logische  Begründung,  als
auf  das  Handeln,  das  allein  den  Erfolg  verbürgt,  ankommt.
Die  Statistik  dagegen  gibt  —  wie  bereits  erwähnt  —  die
logische  Begründung  der  Akte  der  Staatsverwaltung;  sie  ist  in
gewissem  Sinne  sogar  die  logische  Voraussetzung  des  Staates.  Erst
durch  die  Statistik  wird  also  in  die  Politik  vernunftgemäßes  und
daher  menschliches  Handeln  kommen.  Die  Unabhängigkeit  und
Unbeeinflußbarkeit  wird  der  Statistik  am  besten  gewährleistet
durch  die  Garantien,  die  dem  Kontrollwesen  und  deren  Behörden
und  Organe  in  ihrer  Tätigkeit  schon  jetzt  im  Staate  gegeben  sind.
Das  kommt  zum  Ausdruck  in  der  Stellung,  die  z.  B.  die  preußische
Oberrechnungskammer  in  Preußen  hat.  Sie  ist  die  Zentralinstanz
für  das  gesamte  Kontrollwesen  und  hat  die  Stellung  eines  obersten
Gerichtshofes  im  Staate.  In  gewissem  Sinne  stellt  sie  ein  Mittelglied ­
  zwischen  der  Legislative  und  Exekutive,  zwischen  der  gesetzgebenden ­
  und  vollziehenden  Gewalt  im  Staate  dar.
Sie  ist  daher  dementsprechend  eine  Zentralbehörde,  die  den
Ministerien  und  obersten  Staatsämtern  nebengeordnet  ist  und  unmittelbar ­
  dem  Könige,  also  der  obersten  Gewalt  im  Staate,  oder
dem  Ministerpräsidenten  unterstellt  ist.  Wenn  auch  hier  nicht  alle
Forderungen  der  Wissenschaft  erfüllt  sind,  so  ist  doch  ihre  Stellung ­
  eine  recht  günstige.  Die  Mitglieder  der  preußischen  Oberrechnungskammer ­
  z.  B.  genießen  die  Unabhängigkeit  der  Richter,
sie  sind  nach  oben  und  unten  unbeeinflußbar.  Die  Oberrechnungskammer ­
  besitzt  aber  auch  selbständige  Befugnis  gegenüber  allen
anderen  Behörden 1 ).  Sie  kann  von  ihnen  zu  ihrer  Information
Angaben,  Aufschlüsse,  Einsendung  der  Akten  usw.  verlangen  oder
auch  Beauftragte  an  Ort  und  Stelle  senden.
In  Preußen,  das  in  vieler  Beziehung  hinsichtlich  der  Statistik
an  der  Spitze  der  Staaten  stand,  ist  vor  gerade  ioo  Jahren  dieser
sehr  richtige  Weg  eingeschlagen  worden,  indem  das  Statistische
Bureau  neben  der  Oberrechnungskammer  und  der  allgemeinen
Staatsbuchhalterei  dem  Staatskanzler  unmittelbar  untergeordnet
wurde,  nachdem  es  zuvor  dem  Ministerium  des  Inneren  unterstellt
war 2 ).  Dieser  Weg  ist  dann  aber  wieder  verlassen  worden,  indem
das  Statistische  Bureau  nach  dem  Abgänge  J.  G.  Hoffmanns  1844
')  Vgl.  v.  Heckei,  »Das  Budget«.  Hand-  und  Lehrbuch  der  Staatswissenschaften. ­
  II,  4.  Leipzig  1898.  S.  289  ff.
2 )  Vgl.  Anlage  I,  III  u.  IV.  Festschrift  S.  6/7.  Puslowski,  S.  32,  47/48.
Behre,  S.  388/89.
            
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