Full text: Der Wirtschaftskrieg

165 
Art. 1. Die feindlichen Handelsschiffe, die sich bei 
Ausbruch des Krieges in den Häfen oder in den Tcrri- 
torialgewässern des Reiches und der Kolonien befanden 
und seitens der lokalen Sccobrigkeiten auf Grund des 
Art. 1 des Erlasses vom 30. Mat 1915, Z. 814, be 
schlagnahmt wurden, sind in einem provisorischen Register 
beim Marinedepartement in Genua einzutragen und 
können bei Beachtung der in folgenden Artikeln sestge- 
setzten Vorschriften die Staatsflagge hissen und die 
Schiffahrt betreiben. 
Art. ‘4. Auf Grund des Art. 3 des oberwähnten 
Erlasses beschlagnahmte Schiffe werden dem Marine 
ministerium zur Verfügung gestellt. Dem Marinemini 
sterium steht das Recht zu, die Schiffe auszurüsten und 
mit Mannschaft zu versehen (equipagieren) und bis zur 
endgültigen Fällung des Rcchtsspruches seitens des 
Prisengerichtes in den Dienst der königlichen Regierung 
zu stellen. 
Art. 3. Die auf Grund des oberwähnten Erlasses 
beschlagnahmten Schiffe können seitens des Marine 
ministeriums requiriert werden, um nach erfolgter Aus 
rüstung für die Dauer der Feindseligkeiten entweder 
von der Staatsverwaltung selbst oder von öffentlichen 
Unternehmungen oder von Schiffahrtsgesellschaften, die 
hierzu vom Minister die Befugnis erhalten haben, ver 
wendet zu werden. 
Beim Betriebe der in diesem Artikel bezeichneten 
Schiffe werden jene Vorschriften, die für die nationale 
Marine gelten, anzuwenden sein, außer, falls sie in 
Kriegsschiffe umgewandelt wurden. 
Art. 4. Eine spezielle Kommission, die im Marine 
ministerium ins Leben gerufen und unter dem Vorsitze 
des Chefs der Marine aus einem höheren Linienschiffs 
offizier, einem höheren Beamten der Zentralverwaltung 
der Marine und einem Seekapitän bestehen wird, ist be 
fugt, die Voraussetzungen festzustellen, unter welchen 
die Genehmigung zum Betriebe solcher Schiffe, die in 
Art. 3 erwähnt sind, an Verwaltungsbehörden oder 
Gesellschaften, die um den Betrieb ansuchen und ent 
sprechend autorisiert sind, erteilt werden kann. 
Art. 5. Unter den Bedingungen, welche vor Geneh 
migung festzustellen sind, befindet sich auch die Entrich 
tung eines monatlichen Pachtschillings, der der handels 
üblichen Pacht, berechnet vom reellen Werte des Schiffes 
zur Zeit der Requirierung, entsprechen muß. Die für 
die Reparatur erforderlichen großen und kleinen Aus 
lagen, die zur Jnbetriebstellung des Schiffes nötig sind, 
werden vom eben erwähnten monatlichen Pachtschilling 
in Abzug gebracht. Die Betriebsspesen sowie alle jene 
Auslagen, die zum Betriebe des Schiffes nötig sind, 
fallen der Verwaltungsbehörde, dem Unternehmen oder 
der Gesellschaft zur Last, welche die Schiffe übernehmen. 
Art. 6. Die monatlichen Pachtbcträge, die nach 
Abzug der Reparaturkosten laut Art. 5 zu bezahlen sind, 
werden in einen besonderen Fonds zu Gunsten des 
Berechtigten bei der Depositenkasse der Seeleute des 
Marinedepartements in Genua einzuzahlen sein. 
Bei Beendigung der Feindseligkeiten wird dieser 
Fonds zugunsten des Berechtigten nach in Hinkunft zu 
erlassenden Bestimmungen liquidiert werden. 
(Das „Handclsmuseum" Rr. 29 vom 22. Juli 1915.) 
4. 
Eine Verfügung der italienischen Regierung be 
sagt unter Berufung auf die vorausgegangenen Be 
stimmungen betreffend feindlich eHandels- 
schiffe in italienischen Territorialge- 
m iLU ern: 
I Wenn der Feind durch Bombardement von Häfen, 
Smdten, Dörfern, Wohnungen oder unverteidigten 
Gebäuden oder durch Zerstörung unbewaffneter Handels 
schiffe oder durch sonstige, den allgemein anerkannten 
Grundsätzen des Kriegsrechtes widerstreitende Hand 
lungen Leben und Güter italienischer Bürger oder 
Untertanen beschädigt hat, können diese von der 
italienischen Regierung . vermöge der Konfiszierung 
feindlicher Handelsschiffe und der auf ihnen befindlichen 
feindlichen Waren entschädigt werden. Das Urteil über 
die Rechtmäßigkeit besagter Konfiszierungen, die Liqui 
dationen und die Verteilung des Erlöses werden der 
Prisenkommission übertragen. Ausnahmen werden für 
Schiffe und Waren festgesetzt, deren Besitzer in Sster- 
reich-Ungarn gebürtige Italiener finb^> 
(Fremdenblatt vom 26. Juni 1915.) 
c) Konterbandclistc. 
vecreto luogotenenziale n. 839 col quäle viene 
stndilito quuli oggetti e "mäteriali debbano 
essere considerati di contrabbando assoluto, 'I J 
e quali di contrabbando condizionale. (Gazzetta 
Ufficiale del 15 giugno 1915 n. 150.) 
Yista la facoltä, concessa dall’art. 216 del Codice ( 
per lq Marina mercantlile, circa le diehiarazioni rela- J ' 
tive agli oggetti considerati contrabbando di guerra; 
Yiste le disposizioni della dichiarazione relativa 
al diritto della guerra marittima, firmata a Londra 
il 26 febraio 1909, che l’Italia dichiara di osservare 
salvo le modificazioni approvate con altro nostro 
decreto; 
Sulla proposta del ministro della Marina, di con- 
certo con quello degli affari esteri e con quello delle 
colonie; 
Abbiamo decretato e decretiamo: 
Art. 1. Sono considerati articoli di contrabbando 
assoluto i seguenti oggeti e material!: 
1. Armi di ogni genere, comprese le armi per 
usi sportivi, e loro singole parti caratteristiche. 
2. Proiettih, caricho, cartucce di ogni genere, e 
loro singole parti caratteristiche. 
3. Polveri ed esplosivi specialmente preparati per 
nso guerresco. 
4. Le Materie prime degli esplosivi, ciofc: l’aeido 
nitrico, l’acido solforico, la glicerina, Pacetone, l’acetato 
di calcio e tutti gli altri acetati di metalli, lo zolfo, il 
nitrato di potassio, i prodotti della distillazioue fra- 
zionata del catrame minerale fra il benzolo e il cro- 
/6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.