Full text : Der Wirtschaftskrieg

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Art.  1.  Die  feindlichen  Handelsschiffe,  die  sich  bei
Ausbruch  des  Krieges  in  den  Häfen  oder  in  den  Tcrritorialgewässern
  des  Reiches  und  der  Kolonien  befanden
und  seitens  der  lokalen  Sccobrigkeiten  auf  Grund  des
Art.  1  des  Erlasses  vom  30.  Mat  1915,  Z.  814,  beschlagnahmt ­
  wurden,  sind  in  einem  provisorischen  Register
beim  Marinedepartement  in  Genua  einzutragen  und
können  bei  Beachtung  der  in  folgenden  Artikeln  sestgesetzten
  Vorschriften  die  Staatsflagge  hissen  und  die
Schiffahrt  betreiben.
Art.  ‘4.  Auf  Grund  des  Art.  3  des  oberwähnten
Erlasses  beschlagnahmte  Schiffe  werden  dem  Marineministerium ­
  zur  Verfügung  gestellt.  Dem  Marineministerium ­
  steht  das  Recht  zu,  die  Schiffe  auszurüsten  und
mit  Mannschaft  zu  versehen  (equipagieren)  und  bis  zur
endgültigen  Fällung  des  Rcchtsspruches  seitens  des
Prisengerichtes  in  den  Dienst  der  königlichen  Regierung
zu  stellen.
Art.  3.  Die  auf  Grund  des  oberwähnten  Erlasses
beschlagnahmten  Schiffe  können  seitens  des  Marineministeriums ­
  requiriert  werden,  um  nach  erfolgter  Ausrüstung ­
  für  die  Dauer  der  Feindseligkeiten  entweder
von  der  Staatsverwaltung  selbst  oder  von  öffentlichen
Unternehmungen  oder  von  Schiffahrtsgesellschaften,  die
hierzu  vom  Minister  die  Befugnis  erhalten  haben,  verwendet ­
  zu  werden.
Beim  Betriebe  der  in  diesem  Artikel  bezeichneten
Schiffe  werden  jene  Vorschriften,  die  für  die  nationale
Marine  gelten,  anzuwenden  sein,  außer,  falls  sie  in
Kriegsschiffe  umgewandelt  wurden.
Art.  4.  Eine  spezielle  Kommission,  die  im  Marineministerium ­
  ins  Leben  gerufen  und  unter  dem  Vorsitze
des  Chefs  der  Marine  aus  einem  höheren  Linienschiffsoffizier, ­
  einem  höheren  Beamten  der  Zentralverwaltung
der  Marine  und  einem  Seekapitän  bestehen  wird,  ist  befugt, ­
  die  Voraussetzungen  festzustellen,  unter  welchen
die  Genehmigung  zum  Betriebe  solcher  Schiffe,  die  in
Art.  3  erwähnt  sind,  an  Verwaltungsbehörden  oder
Gesellschaften,  die  um  den  Betrieb  ansuchen  und  entsprechend ­
  autorisiert  sind,  erteilt  werden  kann.
Art.  5.  Unter  den  Bedingungen,  welche  vor  Genehmigung ­
  festzustellen  sind,  befindet  sich  auch  die  Entrichtung ­
  eines  monatlichen  Pachtschillings,  der  der  handelsüblichen ­
  Pacht,  berechnet  vom  reellen  Werte  des  Schiffes
zur  Zeit  der  Requirierung,  entsprechen  muß.  Die  für
die  Reparatur  erforderlichen  großen  und  kleinen  Auslagen, ­
  die  zur  Jnbetriebstellung  des  Schiffes  nötig  sind,
werden  vom  eben  erwähnten  monatlichen  Pachtschilling
in  Abzug  gebracht.  Die  Betriebsspesen  sowie  alle  jene
Auslagen,  die  zum  Betriebe  des  Schiffes  nötig  sind,
fallen  der  Verwaltungsbehörde,  dem  Unternehmen  oder
der  Gesellschaft  zur  Last,  welche  die  Schiffe  übernehmen.
Art.  6.  Die  monatlichen  Pachtbcträge,  die  nach
Abzug  der  Reparaturkosten  laut  Art.  5  zu  bezahlen  sind,
werden  in  einen  besonderen  Fonds  zu  Gunsten  des
Berechtigten  bei  der  Depositenkasse  der  Seeleute  des
Marinedepartements  in  Genua  einzuzahlen  sein.

Bei  Beendigung  der  Feindseligkeiten  wird  dieser
Fonds  zugunsten  des  Berechtigten  nach  in  Hinkunft  zu
erlassenden  Bestimmungen  liquidiert  werden.
(Das  „Handclsmuseum"  Rr.  29  vom  22.  Juli  1915.)

4.
Eine  Verfügung  der  italienischen  Regierung  besagt ­
  unter  Berufung  auf  die  vorausgegangenen  Bestimmungen ­
  betreffend  feindlich  eHandelsschiffe
  in  italienischen  Territorialgem
  iLU  ern:
I  Wenn  der  Feind  durch  Bombardement  von  Häfen,
Smdten,  Dörfern,  Wohnungen  oder  unverteidigten
Gebäuden  oder  durch  Zerstörung  unbewaffneter  Handelsschiffe ­
  oder  durch  sonstige,  den  allgemein  anerkannten
Grundsätzen  des  Kriegsrechtes  widerstreitende  Handlungen ­
  Leben  und  Güter  italienischer  Bürger  oder
Untertanen  beschädigt  hat,  können  diese  von  der
italienischen  Regierung  .  vermöge  der  Konfiszierung
feindlicher  Handelsschiffe  und  der  auf  ihnen  befindlichen
feindlichen  Waren  entschädigt  werden.  Das  Urteil  über
die  Rechtmäßigkeit  besagter  Konfiszierungen,  die  Liquidationen ­
  und  die  Verteilung  des  Erlöses  werden  der
Prisenkommission  übertragen.  Ausnahmen  werden  für
Schiffe  und  Waren  festgesetzt,  deren  Besitzer  in  Ssterreich-Ungarn
  gebürtige  Italiener  finb^>
(Fremdenblatt  vom  26.  Juni  1915.)
c)  Konterbandclistc.
vecreto  luogotenenziale  n.  839  col  quäle  viene
stndilito  quuli  oggetti  e  "mäteriali  debbano
essere  considerati  di  contrabbando  assoluto,  'I  J
e  quali  di  contrabbando  condizionale.  (Gazzetta
Ufficiale  del  15  giugno  1915  n.  150.)
Yista  la  facoltä,  concessa  dall’art.  216  del  Codice  (
per  lq  Marina  mercantlile,  circa  le  diehiarazioni  rela-  J  '
tive  agli  oggetti  considerati  contrabbando  di  guerra;
Yiste  le  disposizioni  della  dichiarazione  relativa
al  diritto  della  guerra  marittima,  firmata  a  Londra
il  26  febraio  1909,  che  l’Italia  dichiara  di  osservare
salvo  le  modificazioni  approvate  con  altro  nostro
decreto;
Sulla  proposta  del  ministro  della  Marina,  di  concerto
  con  quello  degli  affari  esteri  e  con  quello  delle
colonie;
Abbiamo  decretato  e  decretiamo:
Art.  1.  Sono  considerati  articoli  di  contrabbando
assoluto  i  seguenti  oggeti  e  material!:
1.  Armi  di  ogni  genere,  comprese  le  armi  per
usi  sportivi,  e  loro  singole  parti  caratteristiche.
2.  Proiettih,  caricho,  cartucce  di  ogni  genere,  e
loro  singole  parti  caratteristiche.
3.  Polveri  ed  esplosivi  specialmente  preparati  per
nso  guerresco.
4.  Le  Materie  prime  degli  esplosivi,  ciofc:  l’aeido
nitrico,  l’acido  solforico,  la  glicerina,  Pacetone,  l’acetato
di  calcio  e  tutti  gli  altri  acetati  di  metalli,  lo  zolfo,  il
nitrato  di  potassio,  i  prodotti  della  distillazioue  frazionata
  del  catrame  minerale  fra  il  benzolo  e  il  cro-/6


            
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