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Art. 1. Die feindlichen Handelsschiffe, die sich bei
Ausbruch des Krieges in den Häfen oder in den Tcrritorialgewässern
des Reiches und der Kolonien befanden
und seitens der lokalen Sccobrigkeiten auf Grund des
Art. 1 des Erlasses vom 30. Mat 1915, Z. 814, beschlagnahmt
wurden, sind in einem provisorischen Register
beim Marinedepartement in Genua einzutragen und
können bei Beachtung der in folgenden Artikeln sestgesetzten
Vorschriften die Staatsflagge hissen und die
Schiffahrt betreiben.
Art. ‘4. Auf Grund des Art. 3 des oberwähnten
Erlasses beschlagnahmte Schiffe werden dem Marineministerium
zur Verfügung gestellt. Dem Marineministerium
steht das Recht zu, die Schiffe auszurüsten und
mit Mannschaft zu versehen (equipagieren) und bis zur
endgültigen Fällung des Rcchtsspruches seitens des
Prisengerichtes in den Dienst der königlichen Regierung
zu stellen.
Art. 3. Die auf Grund des oberwähnten Erlasses
beschlagnahmten Schiffe können seitens des Marineministeriums
requiriert werden, um nach erfolgter Ausrüstung
für die Dauer der Feindseligkeiten entweder
von der Staatsverwaltung selbst oder von öffentlichen
Unternehmungen oder von Schiffahrtsgesellschaften, die
hierzu vom Minister die Befugnis erhalten haben, verwendet
zu werden.
Beim Betriebe der in diesem Artikel bezeichneten
Schiffe werden jene Vorschriften, die für die nationale
Marine gelten, anzuwenden sein, außer, falls sie in
Kriegsschiffe umgewandelt wurden.
Art. 4. Eine spezielle Kommission, die im Marineministerium
ins Leben gerufen und unter dem Vorsitze
des Chefs der Marine aus einem höheren Linienschiffsoffizier,
einem höheren Beamten der Zentralverwaltung
der Marine und einem Seekapitän bestehen wird, ist befugt,
die Voraussetzungen festzustellen, unter welchen
die Genehmigung zum Betriebe solcher Schiffe, die in
Art. 3 erwähnt sind, an Verwaltungsbehörden oder
Gesellschaften, die um den Betrieb ansuchen und entsprechend
autorisiert sind, erteilt werden kann.
Art. 5. Unter den Bedingungen, welche vor Genehmigung
festzustellen sind, befindet sich auch die Entrichtung
eines monatlichen Pachtschillings, der der handelsüblichen
Pacht, berechnet vom reellen Werte des Schiffes
zur Zeit der Requirierung, entsprechen muß. Die für
die Reparatur erforderlichen großen und kleinen Auslagen,
die zur Jnbetriebstellung des Schiffes nötig sind,
werden vom eben erwähnten monatlichen Pachtschilling
in Abzug gebracht. Die Betriebsspesen sowie alle jene
Auslagen, die zum Betriebe des Schiffes nötig sind,
fallen der Verwaltungsbehörde, dem Unternehmen oder
der Gesellschaft zur Last, welche die Schiffe übernehmen.
Art. 6. Die monatlichen Pachtbcträge, die nach
Abzug der Reparaturkosten laut Art. 5 zu bezahlen sind,
werden in einen besonderen Fonds zu Gunsten des
Berechtigten bei der Depositenkasse der Seeleute des
Marinedepartements in Genua einzuzahlen sein.
Bei Beendigung der Feindseligkeiten wird dieser
Fonds zugunsten des Berechtigten nach in Hinkunft zu
erlassenden Bestimmungen liquidiert werden.
(Das „Handclsmuseum" Rr. 29 vom 22. Juli 1915.)
4.
Eine Verfügung der italienischen Regierung besagt
unter Berufung auf die vorausgegangenen Bestimmungen
betreffend feindlich eHandelsschiffe
in italienischen Territorialgem
iLU ern:
I Wenn der Feind durch Bombardement von Häfen,
Smdten, Dörfern, Wohnungen oder unverteidigten
Gebäuden oder durch Zerstörung unbewaffneter Handelsschiffe
oder durch sonstige, den allgemein anerkannten
Grundsätzen des Kriegsrechtes widerstreitende Handlungen
Leben und Güter italienischer Bürger oder
Untertanen beschädigt hat, können diese von der
italienischen Regierung . vermöge der Konfiszierung
feindlicher Handelsschiffe und der auf ihnen befindlichen
feindlichen Waren entschädigt werden. Das Urteil über
die Rechtmäßigkeit besagter Konfiszierungen, die Liquidationen
und die Verteilung des Erlöses werden der
Prisenkommission übertragen. Ausnahmen werden für
Schiffe und Waren festgesetzt, deren Besitzer in Ssterreich-Ungarn
gebürtige Italiener finb^>
(Fremdenblatt vom 26. Juni 1915.)
c) Konterbandclistc.
vecreto luogotenenziale n. 839 col quäle viene
stndilito quuli oggetti e "mäteriali debbano
essere considerati di contrabbando assoluto, 'I J
e quali di contrabbando condizionale. (Gazzetta
Ufficiale del 15 giugno 1915 n. 150.)
Yista la facoltä, concessa dall’art. 216 del Codice (
per lq Marina mercantlile, circa le diehiarazioni rela- J '
tive agli oggetti considerati contrabbando di guerra;
Yiste le disposizioni della dichiarazione relativa
al diritto della guerra marittima, firmata a Londra
il 26 febraio 1909, che l’Italia dichiara di osservare
salvo le modificazioni approvate con altro nostro
decreto;
Sulla proposta del ministro della Marina, di concerto
con quello degli affari esteri e con quello delle
colonie;
Abbiamo decretato e decretiamo:
Art. 1. Sono considerati articoli di contrabbando
assoluto i seguenti oggeti e material!:
1. Armi di ogni genere, comprese le armi per
usi sportivi, e loro singole parti caratteristiche.
2. Proiettih, caricho, cartucce di ogni genere, e
loro singole parti caratteristiche.
3. Polveri ed esplosivi specialmente preparati per
nso guerresco.
4. Le Materie prime degli esplosivi, ciofc: l’aeido
nitrico, l’acido solforico, la glicerina, Pacetone, l’acetato
di calcio e tutti gli altri acetati di metalli, lo zolfo, il
nitrato di potassio, i prodotti della distillazioue frazionata
del catrame minerale fra il benzolo e il cro-/6