Full text: Der Wirtschaftskrieg

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4. Gewerbliches Eigentum *j. 
B ck a n n tm a ch u n g über gewerbliche Schutz- 
rechte feindlicher Staatsangehöriger. V o m 
1. Juli 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge 
setzes über die Ermächtigung des Bundesrates 31t wirt 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(R.-G.-Bl. S. 327) im Wege der Vergeltung folgende 
Verordnung erlassen: 
8 1. Patentrechte, Gebrauchsmusterrechtc und 
Warenzeichenrechte können, soweit sie Angehörigen feind 
licher Staaten zustehen, durch Anordnungen des Reichs 
kanzlers beschränkt und aufgehoben werden. Insbeson 
dere können anderen Ausübungs- und Nutzungsrechte 
erteilt werden. 
Den Anordnungen kann rückwirkende Geltung bei 
gelegt werden. Sie können jederzeit geändert und zu 
rückgenommen werden. 
Z 2. Auf Anmeldungen von Angehörigen feind 
licher Staaten werden Patente nicht erteilt, Gebrauchs 
muster oder Warenzeichen nicht eingetragen. Im übrigen 
kann das Patentamt, soweit Angehörige feindlicher 
Staaten in Betracht kommen, Amtshandlungen, die ihm 
nach gesetzlichen Vorschriften obliegen, aussetzen und das 
Verfahren vorläufig einstellen; der Präsident des Pa 
tentamts kann Bestimmungen darüber erlassen. 
8 3. Die Anwendung dieser Verordnung wird nicht 
dadurch ausgeschlossen, daß die Rechte nach dem 31. Juli 
1914 auf Angehörige anderer Staaten übertragen oder 
daß zur Verdeckung der Rechtsverhältnisse Angehörige 
anderer Staaten vorgeschoben sind. 
8 4. Den Angehörigen feindlicher Staaten stehen 
gleich die Angehörigen ihrer Kolonien und auswärtigen 
Besitzungen, Personen, die in den Gebieten dieser Staaten 
oder ihrer Kolonien und auswärtigen Besitzungen ihren 
Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, sowie juristische 
Personen, Gesellschaften und Unternehmungen, die in 
den bezeichneten Gebieten ihren Sitz haben oder von 
dort aus geleitet oder beaufsichtigt werden oder deren 
Erträgnisse ganz oder zum Teil dahin abzuführen sind. 
8 5. Feindliche Staaten im Sinne dieser Verord 
nung sind England, Frankreich und Rußland. 
8 6. Die Wirkung von Patenten, die Angehörigen 
Rußlands zustehen, ist, unbeschadet der für Angehörige 
anderer als der feindlichen Staaten bestellten ausschließ 
lichen Rechte zur Ausübung oder Nutzung, vom 11. März 
1915 an als erloschen anzusehen. Rechte der bezeich 
neten Art sind bei dem Patentanit anzumelden und 
werden durch den „Reichsanzeiger" bekanntgemacht. Die 
Wirkung des Rechtes erlischt, wenn es nicht spätestens 
am 30. September 1915 zur Kenntnis des Patentamts 
gebracht ist. Das Reich ist berechtigt, die für die Ge- 
*) Ausnahmen vom Zahlungsverbote zum Erlangen 
oder Aufrechterhalten von Patent-, Muster- und Marken 
anmeldungen siche unter Zahlungsverbote S. 14 u. 16. 
Währung des Rechtes vereinbarte Gegenleistung zu 
fordern; die Zahlungen sind bei der Kasse des Patent 
amts zu leisten. 
Die Wirkung der für Angehörige Rnßlands be 
stellten Rechte zur Ausübung oder Nutzung von Pa 
tenten ist vom 11. März 1915 an als erloschen anzu 
sehen. 
Durch Patentanmeldungen, die nach dem 11. März 
1915 bewirkt sind, können für Angehörige Rußlands 
keine Rechte begründet werden. 
Diese Vorschriften (Abs. 1 bis 3) sind auf Ge 
brauchsmuster entsprechend anzuwenden. 
8 7. Der Reichskanzler erläßt die zur Ausführung 
dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen; er 
kann die im § 1 bezeichneten Befugnisse einer anderen 
Stelle übertragen. 
Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung 
diese Verordnung ganz oder teilweise auf die Ange 
hörigen anderer als der im 8 5 bezeichneten Staaten 
für anwendbar erklären. 
8 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer 
Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, 
wann und inwieweit die Verordnung außer Kraft tritt. 
(„Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 153 vom 2. Juli 1915.) 
Bestimmungen zur Ausführung der Ver 
ordnung über gewerbliche Schutzrechte feindlicher 
Staatsangehöriger. Vom 2. Juli 1915. 
Auf Grund des 8 7 der Verordnung über gewerb 
liche Schutzrechte feindlicher Staatsangehöriger vo>n 
1. Juli 1915 (R.-G.-Bl. S. 414/15) bestimme ich: 
Zn 8 1 der Verordnung. 
1. Zuständig für die Anordnungen ist der für ge 
werbliche Schutzrechte bestellte Reichskommissär. 
2. Die Anordnungen werden nur auf Antrag ge 
troffen. Der Antrag ist schriftlich an den Präsidenten 
des Patentamtes zu richten. Die Angaben, mit denen 
der Antrag begründet wird sind glaubhaft zu machen. 
Zugleich ist bet der Kasse des Patentamtes für jedes 
Schutzrecht, auf das sich der Antrag bezieht, eine 
Gebühr von 50 Mark zu zahlen. 
3. Der Präsident des Patentamtes trifft die er 
forderlichen Verfügungen, um den Sachverhalt aufzu 
klären. Er kann den Antrag in geeigneter Weise 
bekanntmachen und die Beteiligten zur Anhörung 
laden. Die entstandenen Verhandlungen legt er mit 
seinem Gutachten dem Reichskommissär vor. 
4. Der Reichskommissär kann bei der Vorbereitung 
und der Durchführung seiner Anordnungen Zeugen 
und Sachverständige eidlich vernehmen, die Hilfe der 
Verwaltungsbehörden in Anspruch nehmen und das 
Patentamt sowie die Gerichte um Rechtshilfe ersuchen. 
Er kann den Betrag der Geldleistungen, die auf Grund 
seiner Anordnungen zugunsten des Reiches fällig ge 
worden sind, festsetzen. Die festgesetzten Beträge sind 
als öffentliche Abgaben anzusehen und können nach den 
am Ort des Wohnsitzes oder Sitzes der Verpflichteten 
geltenden landesrechtlichen Vorschriften zwangsweise 
i beigetrieben werden.
	        
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