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4. Gewerbliches Eigentum *j.
B ck a n n tm a ch u n g über gewerbliche Schutz-
rechte feindlicher Staatsangehöriger. V o m
1. Juli 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge
setzes über die Ermächtigung des Bundesrates 31t wirt
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(R.-G.-Bl. S. 327) im Wege der Vergeltung folgende
Verordnung erlassen:
8 1. Patentrechte, Gebrauchsmusterrechtc und
Warenzeichenrechte können, soweit sie Angehörigen feind
licher Staaten zustehen, durch Anordnungen des Reichs
kanzlers beschränkt und aufgehoben werden. Insbeson
dere können anderen Ausübungs- und Nutzungsrechte
erteilt werden.
Den Anordnungen kann rückwirkende Geltung bei
gelegt werden. Sie können jederzeit geändert und zu
rückgenommen werden.
Z 2. Auf Anmeldungen von Angehörigen feind
licher Staaten werden Patente nicht erteilt, Gebrauchs
muster oder Warenzeichen nicht eingetragen. Im übrigen
kann das Patentamt, soweit Angehörige feindlicher
Staaten in Betracht kommen, Amtshandlungen, die ihm
nach gesetzlichen Vorschriften obliegen, aussetzen und das
Verfahren vorläufig einstellen; der Präsident des Pa
tentamts kann Bestimmungen darüber erlassen.
8 3. Die Anwendung dieser Verordnung wird nicht
dadurch ausgeschlossen, daß die Rechte nach dem 31. Juli
1914 auf Angehörige anderer Staaten übertragen oder
daß zur Verdeckung der Rechtsverhältnisse Angehörige
anderer Staaten vorgeschoben sind.
8 4. Den Angehörigen feindlicher Staaten stehen
gleich die Angehörigen ihrer Kolonien und auswärtigen
Besitzungen, Personen, die in den Gebieten dieser Staaten
oder ihrer Kolonien und auswärtigen Besitzungen ihren
Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, sowie juristische
Personen, Gesellschaften und Unternehmungen, die in
den bezeichneten Gebieten ihren Sitz haben oder von
dort aus geleitet oder beaufsichtigt werden oder deren
Erträgnisse ganz oder zum Teil dahin abzuführen sind.
8 5. Feindliche Staaten im Sinne dieser Verord
nung sind England, Frankreich und Rußland.
8 6. Die Wirkung von Patenten, die Angehörigen
Rußlands zustehen, ist, unbeschadet der für Angehörige
anderer als der feindlichen Staaten bestellten ausschließ
lichen Rechte zur Ausübung oder Nutzung, vom 11. März
1915 an als erloschen anzusehen. Rechte der bezeich
neten Art sind bei dem Patentanit anzumelden und
werden durch den „Reichsanzeiger" bekanntgemacht. Die
Wirkung des Rechtes erlischt, wenn es nicht spätestens
am 30. September 1915 zur Kenntnis des Patentamts
gebracht ist. Das Reich ist berechtigt, die für die Ge-
*) Ausnahmen vom Zahlungsverbote zum Erlangen
oder Aufrechterhalten von Patent-, Muster- und Marken
anmeldungen siche unter Zahlungsverbote S. 14 u. 16.
Währung des Rechtes vereinbarte Gegenleistung zu
fordern; die Zahlungen sind bei der Kasse des Patent
amts zu leisten.
Die Wirkung der für Angehörige Rnßlands be
stellten Rechte zur Ausübung oder Nutzung von Pa
tenten ist vom 11. März 1915 an als erloschen anzu
sehen.
Durch Patentanmeldungen, die nach dem 11. März
1915 bewirkt sind, können für Angehörige Rußlands
keine Rechte begründet werden.
Diese Vorschriften (Abs. 1 bis 3) sind auf Ge
brauchsmuster entsprechend anzuwenden.
8 7. Der Reichskanzler erläßt die zur Ausführung
dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen; er
kann die im § 1 bezeichneten Befugnisse einer anderen
Stelle übertragen.
Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung
diese Verordnung ganz oder teilweise auf die Ange
hörigen anderer als der im 8 5 bezeichneten Staaten
für anwendbar erklären.
8 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer
Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt,
wann und inwieweit die Verordnung außer Kraft tritt.
(„Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 153 vom 2. Juli 1915.)
Bestimmungen zur Ausführung der Ver
ordnung über gewerbliche Schutzrechte feindlicher
Staatsangehöriger. Vom 2. Juli 1915.
Auf Grund des 8 7 der Verordnung über gewerb
liche Schutzrechte feindlicher Staatsangehöriger vo>n
1. Juli 1915 (R.-G.-Bl. S. 414/15) bestimme ich:
Zn 8 1 der Verordnung.
1. Zuständig für die Anordnungen ist der für ge
werbliche Schutzrechte bestellte Reichskommissär.
2. Die Anordnungen werden nur auf Antrag ge
troffen. Der Antrag ist schriftlich an den Präsidenten
des Patentamtes zu richten. Die Angaben, mit denen
der Antrag begründet wird sind glaubhaft zu machen.
Zugleich ist bet der Kasse des Patentamtes für jedes
Schutzrecht, auf das sich der Antrag bezieht, eine
Gebühr von 50 Mark zu zahlen.
3. Der Präsident des Patentamtes trifft die er
forderlichen Verfügungen, um den Sachverhalt aufzu
klären. Er kann den Antrag in geeigneter Weise
bekanntmachen und die Beteiligten zur Anhörung
laden. Die entstandenen Verhandlungen legt er mit
seinem Gutachten dem Reichskommissär vor.
4. Der Reichskommissär kann bei der Vorbereitung
und der Durchführung seiner Anordnungen Zeugen
und Sachverständige eidlich vernehmen, die Hilfe der
Verwaltungsbehörden in Anspruch nehmen und das
Patentamt sowie die Gerichte um Rechtshilfe ersuchen.
Er kann den Betrag der Geldleistungen, die auf Grund
seiner Anordnungen zugunsten des Reiches fällig ge
worden sind, festsetzen. Die festgesetzten Beträge sind
als öffentliche Abgaben anzusehen und können nach den
am Ort des Wohnsitzes oder Sitzes der Verpflichteten
geltenden landesrechtlichen Vorschriften zwangsweise
i beigetrieben werden.