Full text : Der Wirtschaftskrieg

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4.  Gewerbliches  Eigentum  *j.
B  ck  a  n  n  tm  a  ch  u  n  g  über  gewerbliche  Schutzrechte
  feindlicher  Staatsangehöriger.  V  o  m
1.  Juli  1915.
Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  8  3  des  Gesetzes ­
  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrates  31t  wirtschaftlichen ­
  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(R.-G.-Bl.  S.  327)  im  Wege  der  Vergeltung  folgende
Verordnung  erlassen:
8  1.  Patentrechte,  Gebrauchsmusterrechtc  und
Warenzeichenrechte  können,  soweit  sie  Angehörigen  feindlicher ­
  Staaten  zustehen,  durch  Anordnungen  des  Reichskanzlers ­
  beschränkt  und  aufgehoben  werden.  Insbesondere ­
  können  anderen  Ausübungs-  und  Nutzungsrechte
erteilt  werden.
Den  Anordnungen  kann  rückwirkende  Geltung  beigelegt ­
  werden.  Sie  können  jederzeit  geändert  und  zurückgenommen ­
  werden.
Z  2.  Auf  Anmeldungen  von  Angehörigen  feindlicher ­
  Staaten  werden  Patente  nicht  erteilt,  Gebrauchsmuster ­
  oder  Warenzeichen  nicht  eingetragen.  Im  übrigen
kann  das  Patentamt,  soweit  Angehörige  feindlicher
Staaten  in  Betracht  kommen,  Amtshandlungen,  die  ihm
nach  gesetzlichen  Vorschriften  obliegen,  aussetzen  und  das
Verfahren  vorläufig  einstellen;  der  Präsident  des  Patentamts ­
  kann  Bestimmungen  darüber  erlassen.
8  3.  Die  Anwendung  dieser  Verordnung  wird  nicht
dadurch  ausgeschlossen,  daß  die  Rechte  nach  dem  31.  Juli
1914  auf  Angehörige  anderer  Staaten  übertragen  oder
daß  zur  Verdeckung  der  Rechtsverhältnisse  Angehörige
anderer  Staaten  vorgeschoben  sind.
8  4.  Den  Angehörigen  feindlicher  Staaten  stehen
gleich  die  Angehörigen  ihrer  Kolonien  und  auswärtigen
Besitzungen,  Personen,  die  in  den  Gebieten  dieser  Staaten
oder  ihrer  Kolonien  und  auswärtigen  Besitzungen  ihren
Wohnsitz  oder  ihre  Niederlassung  haben,  sowie  juristische
Personen,  Gesellschaften  und  Unternehmungen,  die  in
den  bezeichneten  Gebieten  ihren  Sitz  haben  oder  von
dort  aus  geleitet  oder  beaufsichtigt  werden  oder  deren
Erträgnisse  ganz  oder  zum  Teil  dahin  abzuführen  sind.
8  5.  Feindliche  Staaten  im  Sinne  dieser  Verordnung ­
  sind  England,  Frankreich  und  Rußland.
8  6.  Die  Wirkung  von  Patenten,  die  Angehörigen
Rußlands  zustehen,  ist,  unbeschadet  der  für  Angehörige
anderer  als  der  feindlichen  Staaten  bestellten  ausschließlichen ­
  Rechte  zur  Ausübung  oder  Nutzung,  vom  11.  März
1915  an  als  erloschen  anzusehen.  Rechte  der  bezeichneten ­
  Art  sind  bei  dem  Patentanit  anzumelden  und
werden  durch  den  „Reichsanzeiger"  bekanntgemacht.  Die
Wirkung  des  Rechtes  erlischt,  wenn  es  nicht  spätestens
am  30.  September  1915  zur  Kenntnis  des  Patentamts
gebracht  ist.  Das  Reich  ist  berechtigt,  die  für  die  Ge-*)

  Ausnahmen  vom  Zahlungsverbote  zum  Erlangen
oder  Aufrechterhalten  von  Patent-,  Muster-  und  Markenanmeldungen ­
  siche  unter  Zahlungsverbote  S.  14  u.  16.

Währung  des  Rechtes  vereinbarte  Gegenleistung  zu
fordern;  die  Zahlungen  sind  bei  der  Kasse  des  Patentamts ­
  zu  leisten.
Die  Wirkung  der  für  Angehörige  Rnßlands  bestellten ­
  Rechte  zur  Ausübung  oder  Nutzung  von  Patenten ­
  ist  vom  11.  März  1915  an  als  erloschen  anzusehen. ­

Durch  Patentanmeldungen,  die  nach  dem  11.  März
1915  bewirkt  sind,  können  für  Angehörige  Rußlands
keine  Rechte  begründet  werden.
Diese  Vorschriften  (Abs.  1  bis  3)  sind  auf  Gebrauchsmuster ­
  entsprechend  anzuwenden.
8  7.  Der  Reichskanzler  erläßt  die  zur  Ausführung
dieser  Verordnung  erforderlichen  Bestimmungen;  er
kann  die  im  §  1  bezeichneten  Befugnisse  einer  anderen
Stelle  übertragen.
Der  Reichskanzler  kann  im  Wege  der  Vergeltung
diese  Verordnung  ganz  oder  teilweise  auf  die  Angehörigen ­
  anderer  als  der  im  8  5  bezeichneten  Staaten
für  anwendbar  erklären.
8  8.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer
Verkündung  in  Kraft.  Der  Reichskanzler  bestimmt,
wann  und  inwieweit  die  Verordnung  außer  Kraft  tritt.
(„Deutscher  Reichsanzeiger"  Nr.  153  vom  2.  Juli  1915.)
Bestimmungen  zur  Ausführung  der  Verordnung ­
  über  gewerbliche  Schutzrechte  feindlicher
Staatsangehöriger.  Vom  2.  Juli  1915.
Auf  Grund  des  8  7  der  Verordnung  über  gewerbliche ­
  Schutzrechte  feindlicher  Staatsangehöriger  vo>n
1.  Juli  1915  (R.-G.-Bl.  S.  414/15)  bestimme  ich:
Zn  8  1  der  Verordnung.
1.  Zuständig  für  die  Anordnungen  ist  der  für  gewerbliche ­
  Schutzrechte  bestellte  Reichskommissär.
2.  Die  Anordnungen  werden  nur  auf  Antrag  getroffen. ­
  Der  Antrag  ist  schriftlich  an  den  Präsidenten
des  Patentamtes  zu  richten.  Die  Angaben,  mit  denen
der  Antrag  begründet  wird  sind  glaubhaft  zu  machen.
Zugleich  ist  bet  der  Kasse  des  Patentamtes  für  jedes
Schutzrecht,  auf  das  sich  der  Antrag  bezieht,  eine
Gebühr  von  50  Mark  zu  zahlen.
3.  Der  Präsident  des  Patentamtes  trifft  die  erforderlichen ­
  Verfügungen,  um  den  Sachverhalt  aufzuklären. ­
  Er  kann  den  Antrag  in  geeigneter  Weise
bekanntmachen  und  die  Beteiligten  zur  Anhörung
laden.  Die  entstandenen  Verhandlungen  legt  er  mit
seinem  Gutachten  dem  Reichskommissär  vor.
4.  Der  Reichskommissär  kann  bei  der  Vorbereitung
und  der  Durchführung  seiner  Anordnungen  Zeugen
und  Sachverständige  eidlich  vernehmen,  die  Hilfe  der
Verwaltungsbehörden  in  Anspruch  nehmen  und  das
Patentamt  sowie  die  Gerichte  um  Rechtshilfe  ersuchen.
Er  kann  den  Betrag  der  Geldleistungen,  die  auf  Grund
seiner  Anordnungen  zugunsten  des  Reiches  fällig  geworden ­
  sind,  festsetzen.  Die  festgesetzten  Beträge  sind
als  öffentliche  Abgaben  anzusehen  und  können  nach  den
am  Ort  des  Wohnsitzes  oder  Sitzes  der  Verpflichteten
geltenden  landesrechtlichen  Vorschriften  zwangsweise
i  beigetrieben  werden.
            
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