2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 195
er sich zu deren politischem Vertreter auf. Seit den Ereignissen, die den Sturz der
Königin Brunhildis herbeiführten, ist der oberste Beamte der Hofverwaltung der erste
Beamte der Staatsverwaltung geworden. Die hauswirtschaftlichen Funktionen seines
Amtes sind von da ab einem besonderen Seneschalk übertragen. Der Hausmeier wurde
arsprünglich vom König ernannt, vorübergehend von den Großen des Reichs präsentiert
»der geradezu gewählt. Schließlich wurde das Amt, das die wesentlichen königlichen
Rechte an sich gezogen hatte, Erbgut des austrasischen Herzogsgeschlechtes der Arnulfinger.
Als der letzte Hausmeier sich zum fränkischen König erhoben hatte, ließ er das Amt des
Hausmeiers erlöschen, ja das Königtum befolgte von da ab die Politik, die Ausbildung
eines kräftigen und ständigen Zentralbeamtentums für das Reich zu verhindern.
Die königliche Kanzlei steht in merowingischer Zeit unter dem Referendarius, in
arolingischer unter dem Kanzler. Der merowingische Referendar fertigt u. a. auch die
vöniglichen Gerichtsurkunden aus, jedoch, da er nicht etwa als Gerichtsschreiber an den
Verhandlungen des Königsgerichtes teilnimmt, auf Grund eines vom Pfalzgrafen als
Beisitzer des Königsgerichtes abgegebenen Referates, das als testimonium comitis palatii
in dem Kontert der Urkunde ausdrücklich erwähnt wird. In karolingischer Zeit ist die
Ausstellung der Gerichtsurkunden aus dem Ressort der Kanzlei ausgeschieden, es existieren
hesondere Gerichtsschreiber, die dem Pfalzgrafen unterstellt sind, eine Neuerung, die mit
der verschiedenen Behandlung des Urkundenbeweises im salischen und ribuarischen Rechte
usammenhängt und das Verschwinden der das Referat des Pfalzgrafen betreffenden
Klausel in den placita zur Folge hat. Der karolingische Pfalzgraf hat außerdem in
weltlichen Sachen den Vortrag vor dem König und fungiert in Vertretung des Königs
als Richter, in welcher Eigenschaft er für minder wichtige Sachen als ständiger Vertreter
bestellt ist. Die am Hofe lebenden Geistlichen, zu denen in karolingischer Zeit auch die
Kanzleibeamten gehörten, standen unter der Aufsicht und Leitung des ersten Hofkaplans,
brimus capellanus, archicapellanus, der in kirchlichen Angelegenheiten den Vortrag vor
dem Könige hatte. Ludwig der Deutsche vereinigte dann das Amt des Hofkaplans mit
dem des Kanzlers. Seit der Leiter der Kanzlei zugleich das Haupt der Hofklerisei war,
zewann er hervorragenden politischen Einfluß. In Sachen der Hof- und Reichsverwaltung
beriet sich der König, wie das in der Natur der Dinge lag, zunächst mit Personen des
Hofstaats, die sein besonderes Vertrauen genossen. Er fragte um Rat, wen er eben
fragen wollte. Es gab aber auch berufsmäßige Räte des Königs, die er aus seiner
tändigen Umgebung wählte oder von auswärts an seinen Hof zog. Sie führten den
Amtstitel congiliarii und hießen wohl auch senatores oder consiliarii a secretis.
Beamte für die Verwaltung der königlichen Domänen waren unter den Merowingern
die domestici. Es gab einen domestieus am königlichen Hofe, welcher die Oberaufsicht
über die Domänenverwaltung hatte. Außerdem walteten domestiei in den einzelnen
Provinzen des Reichs. Noch in merowingischer Zeit zog der Hausmeier die Funktionen
des Hofdomestikus an sich. Die provinziale Domänenverwaltung steht in karolingischer
Zeit unter der Aufsicht uͤnd Kontrolle der königlichen Missi. Die ständigen Domänen—
beamten erscheinen nunmehr unter dem Namen actores dominici. Der einzelne Guts—
kompler, kscus, ist in eine Anzahl ministéria eingeteilt, deren jedes einem Unterbeamten
des actor, einem maior, zugewiesen ist.
Offentliche Angelegenheiten pflegte der König mit den Großen des Reichs auf den
Reichs⸗ oder Hoftagen zu beraten, die in der Regel im Anschluß an Hoffestlichkeiten
stattfanden. Sie enthalten den rechtsgeschichtlichen Keim unserer siändischen und parla—
mentarischen Vertretungskörper. Die Teilnahme erscheint nicht unter dem Gesichtspunkte
des Rechts, sondern der Pflicht und beschränkt sich tatsächlich auf das höhere geistliche
und weltliche Beamtentum und auf die Antrustionen der merowingischen, die königlichen
Vasallen der karolingischen Zeit. Im Monat März, seit 755 im Mai wurde Heerschau
abgehalten; die Heerversammlung hieß daher Märzfeld, dann Maifeld (auch wenn sie
etwa in den Hochsommer fiel). Bei dieser Gelegenheit machte man, dem versammelten
Volke Mitteilung über wichtigere Entschlüsse, mitunter deshalb, um sich die Akklamation
zu verschaffen, ein Vorgehen, in welchein das einzige Moment der fränkischen Verfassung