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die Mineralien schon vorher in seinem Eigentum stehen, dann
wäre eine Verleihung, durch die das Eigentum erst begründet
wird, überflüssig. Es können also auch nach heutigem Recht
nicht die festen, ungewonnenen Mineralien mangels jeg
licher gesetzlichen Bestimmung als von Anfang an im Eigentum
des Staates stehend betrachtet werden. Das gleiche gilt, wenn
man die geschichtliche Entwickelung des Bergrechts zum Be
weise heranziehen will, wonach aus der absoluten königlichen
Gewalt über alles Privat- und Bergwerkseigentum schließlich
die „Bergbaufreiheit“ zur Geltung kam. Ein Eigentum des
Staates an den Mineralien neben der Bergbaufreiheit ist aber
nicht gut denkbar. Es wäre sonst ein Eigentum, an dem der
Staat selbst kein Recht hätte. Auch spricht der heute und
bereits im Mittelalter gebräuchliche Ausdruck des Bergmannes da
gegen: „Die nicht verliehenen Mineralien liegen „im Berg-
freien“, ein Ausdruck, der besagt, daß noch keinem ein Eigen
tum an ihnen zusteht.
Der Gegenbeweis Sehlings 1 ), daß derjenige, der sich
unberechtigt Mineralien aneignet, einen Diebstahl oder Unter
schlagung begehen würde, wenn die Mineralien im Eigentum
des Staates ständen, dürfte jedoch nicht stichhaltig sein. Denn
gleichgültig, ob man ein Eigentum des Staates, des Grund
eigentümers, des Beliehenen oder niemandes an den unge
brochenen, regalen Mineralien annehmen will, die nicht
gewonnenen Mineralien sind und bleiben auf ihrer natürlichen
Ablagerung stets unbewegliche Sachen. An unbeweg
lichen Sachen kann aber weder eine Unterschlagung, noch
ein Diebstahl begangen werden. Nimmt man aber die eigene
Ansicht Sehlings als richtig an, nach der die ungewonnenen
Mineralien „fingiert bewegliche“ Sachen sind, so ist eben
falls ein Diebstahl oder eine Unterschlagung unmöglich, da etwas
„Fingiertes“ nicht gestohlen werden kann. Es ist also nur der
Schluß gerechtfertigt, daß wegen der bisherigen Straflosigkeit
von unberechtigten Gewinnungsmaßnahmen und aus obigen
Gründen, nach denen bei einer unberechtigten Gewinnung regaler
Mineralien das besondere Merkmal des Diebstahls und der
Unterschlagung, die Beweglichkeit der Sachen, fehlte, sich ein
Gesetz als notwendig erwies, das dieses Delikt besonders mit
Strafe bedrohte 2 ) (Preuß. Gesetz vom 26. Aug. 1856 G. S.
S. 293). Unrichtig ist aus gleichem Grunde auch die. weitere
Ansicht Sehlings 3 ), wenn er aus der Notwendigkeit und dem
Erlasse dieses Gesetzes die Folgerung zieht, daß das positive
Recht unmöglich ein Eigentum des Grundeigentümers oder des
’) S. 46.
s ) cf. auch § 370 II Str.-G.-B., wonach auch derjenige, welcher
nichtregalc Mineralien fortnimmU nicht wegen Diebstahls oder
Unterschlagung bestraft wird.
s ) Schling, S. 47.