Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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die Mineralien schon vorher in seinem Eigentum stehen, dann 
wäre eine Verleihung, durch die das Eigentum erst begründet 
wird, überflüssig. Es können also auch nach heutigem Recht 
nicht die festen, ungewonnenen Mineralien mangels jeg 
licher gesetzlichen Bestimmung als von Anfang an im Eigentum 
des Staates stehend betrachtet werden. Das gleiche gilt, wenn 
man die geschichtliche Entwickelung des Bergrechts zum Be 
weise heranziehen will, wonach aus der absoluten königlichen 
Gewalt über alles Privat- und Bergwerkseigentum schließlich 
die „Bergbaufreiheit“ zur Geltung kam. Ein Eigentum des 
Staates an den Mineralien neben der Bergbaufreiheit ist aber 
nicht gut denkbar. Es wäre sonst ein Eigentum, an dem der 
Staat selbst kein Recht hätte. Auch spricht der heute und 
bereits im Mittelalter gebräuchliche Ausdruck des Bergmannes da 
gegen: „Die nicht verliehenen Mineralien liegen „im Berg- 
freien“, ein Ausdruck, der besagt, daß noch keinem ein Eigen 
tum an ihnen zusteht. 
Der Gegenbeweis Sehlings 1 ), daß derjenige, der sich 
unberechtigt Mineralien aneignet, einen Diebstahl oder Unter 
schlagung begehen würde, wenn die Mineralien im Eigentum 
des Staates ständen, dürfte jedoch nicht stichhaltig sein. Denn 
gleichgültig, ob man ein Eigentum des Staates, des Grund 
eigentümers, des Beliehenen oder niemandes an den unge 
brochenen, regalen Mineralien annehmen will, die nicht 
gewonnenen Mineralien sind und bleiben auf ihrer natürlichen 
Ablagerung stets unbewegliche Sachen. An unbeweg 
lichen Sachen kann aber weder eine Unterschlagung, noch 
ein Diebstahl begangen werden. Nimmt man aber die eigene 
Ansicht Sehlings als richtig an, nach der die ungewonnenen 
Mineralien „fingiert bewegliche“ Sachen sind, so ist eben 
falls ein Diebstahl oder eine Unterschlagung unmöglich, da etwas 
„Fingiertes“ nicht gestohlen werden kann. Es ist also nur der 
Schluß gerechtfertigt, daß wegen der bisherigen Straflosigkeit 
von unberechtigten Gewinnungsmaßnahmen und aus obigen 
Gründen, nach denen bei einer unberechtigten Gewinnung regaler 
Mineralien das besondere Merkmal des Diebstahls und der 
Unterschlagung, die Beweglichkeit der Sachen, fehlte, sich ein 
Gesetz als notwendig erwies, das dieses Delikt besonders mit 
Strafe bedrohte 2 ) (Preuß. Gesetz vom 26. Aug. 1856 G. S. 
S. 293). Unrichtig ist aus gleichem Grunde auch die. weitere 
Ansicht Sehlings 3 ), wenn er aus der Notwendigkeit und dem 
Erlasse dieses Gesetzes die Folgerung zieht, daß das positive 
Recht unmöglich ein Eigentum des Grundeigentümers oder des 
’) S. 46. 
s ) cf. auch § 370 II Str.-G.-B., wonach auch derjenige, welcher 
nichtregalc Mineralien fortnimmU nicht wegen Diebstahls oder 
Unterschlagung bestraft wird. 
s ) Schling, S. 47.
	        
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