2. an offene oder bedeckte Schuten frei;
3. an oberelbische oder unterelbische Flußfahrzeuge
für 100 kg 5 Pfg.
b) Bei der Anlieferung der seewärts bestimmten Güter ebenfalls
von den Frachtführern:
1. auf dem Landweg, aber nicht mit der Eisenbahn,
für 100 kg 8 Pfg.,
2. zu Wasser für 100 kg 10 Pfg.«
»Werden mit Genehmigung der Kaiverwaltung Güter an
den Kai für ein Seeschiff geliefert, das dieselben nicht am Kai
einnimmt, so ist noch eine fernere Gebühr für das Absetzen
der Güter vom Vertreter des Schiffes zu entrichten. Dieselbe
beträgt:
1. wenn das Schiff auf derselben Reise bereits den Kai zur
Entlöschung und/oder — teilweisen Beladung benutzt und
demgemäß Raumgebühr zu zahlen hat,
10 Pfg. für 100 kg,
2. im entgegengesetzten Falle 20 Pfg. für 100 kg.
In allen sonstigen Fällen, in denen von der Kaiverwaltung
ausnahmsweise Güter angenommen werden,
die weder am Kai aus Seeschiffen gelöscht sind, noch in
Seeschiffe verladen werden sollen, ist für Aufnehmen oder
Absetzen eine Gebühr von 20 Pfg. vom Antragsteller für
100 kg zu entrichten 1 )«.
Hafengleisgebühren * 2 ).
»Für die Beförderung auf den links- bezw. rechtselbischen
Kai- unc i Hafengleisen, sowie für das Aus- und Einladen der
Güter wird im Verkehre mit sämtlichen in Hamburg mündenden
Eisenbahnen beim Empfang von der Kaiverwaltung, beim Versand
von der Eisenbahnverwaltung für die Kaiverwaltung an Gebühren
erhoben:
1. für geringwertige, in der Gebührenordnung sämtlich namhaft
gemachte Güter in Sendungen von mindestens 5000 kg:
10 Pfg. für 100 kg,
2. für alle anderen Frachtgüter in Wagenladungen von mindestens
5000 kg wirklichem oder angegebenem Gewicht:
15 Pfg. für 100 kg,
') § 24 der Betriebs- und Gebührenordnung für die Kaianlagen zu Hamburg.
2 ) § 12 des Eisenbahn-Kai-Regulativs zu Hamburg.