Full text : Die modernen Lösch- und Ladeeinrichtungen und ihre Bedeutung für die Seeschiffahrtsbetriebe

2.  an  offene  oder  bedeckte  Schuten  frei;
3.  an  oberelbische  oder  unterelbische  Flußfahrzeuge
für  100  kg  5  Pfg.
b)  Bei  der  Anlieferung  der  seewärts  bestimmten  Güter  ebenfalls ­
  von  den  Frachtführern:
1.  auf  dem  Landweg,  aber  nicht  mit  der  Eisenbahn,
für  100  kg  8  Pfg.,
2.  zu  Wasser  für  100  kg  10  Pfg.«
»Werden  mit  Genehmigung  der  Kaiverwaltung  Güter  an
den  Kai  für  ein  Seeschiff  geliefert,  das  dieselben  nicht  am  Kai
einnimmt,  so  ist  noch  eine  fernere  Gebühr  für  das  Absetzen
  der  Güter  vom  Vertreter  des  Schiffes  zu  entrichten.  Dieselbe ­
  beträgt:
1.  wenn  das  Schiff  auf  derselben  Reise  bereits  den  Kai  zur
Entlöschung  und/oder  —  teilweisen  Beladung  benutzt  und
demgemäß  Raumgebühr  zu  zahlen  hat,
10  Pfg.  für  100  kg,
2.  im  entgegengesetzten  Falle  20  Pfg.  für  100  kg.
In  allen  sonstigen  Fällen,  in  denen  von  der  Kaiverwaltung ­
  ausnahmsweise  Güter  angenommen  werden,
die  weder  am  Kai  aus  Seeschiffen  gelöscht  sind,  noch  in
Seeschiffe  verladen  werden  sollen,  ist  für  Aufnehmen  oder
Absetzen  eine  Gebühr  von  20  Pfg.  vom  Antragsteller  für
100  kg  zu  entrichten 1 )«.
Hafengleisgebühren *  2 ).
»Für  die  Beförderung  auf  den  links-  bezw.  rechtselbischen
Kai-  unc i  Hafengleisen,  sowie  für  das  Aus-  und  Einladen  der
Güter  wird  im  Verkehre  mit  sämtlichen  in  Hamburg  mündenden
Eisenbahnen  beim  Empfang  von  der  Kaiverwaltung,  beim  Versand
von  der  Eisenbahnverwaltung  für  die  Kaiverwaltung  an  Gebühren
erhoben:
1.  für  geringwertige,  in  der  Gebührenordnung  sämtlich  namhaft
gemachte  Güter  in  Sendungen  von  mindestens  5000  kg:
10  Pfg.  für  100  kg,
2.  für  alle  anderen  Frachtgüter  in  Wagenladungen  von  mindestens ­
  5000  kg  wirklichem  oder  angegebenem  Gewicht:
15  Pfg.  für  100  kg,

')  §  24  der  Betriebs-  und  Gebührenordnung  für  die  Kaianlagen  zu  Hamburg.
2 )  §  12  des  Eisenbahn-Kai-Regulativs  zu  Hamburg.
            
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