VII. Ottomanisches Reich.
1. Zahlungen an Angehörige feindlicher
Staaten.
Das türkische Amtsblatt hat am 24. November
(7. Dezember) 1914 folgende provisorische Gesetze ver
öffentlicht :
I.
Artikel 1. Die Zinsen und Amortisationsquoten
der Anlehen und Schatzscheine, die vom Staate und
von städtischen Behörden ausgegeben wurden und sich
im Besitze von Angehörigen feindlicher Staaten oder
von Verbündeten feindlicher Staaten befinden, werden
bis nach Friedensschluß nicht ausgezahlt werden.
Aktiengesellschaften dürfen an Angehörige obge
nannter Staaten bis nach Friedensschluß weder die
Zinsen und Amortisationsquoten für Anlehen, noch auch
Zinsen und Dividenden für Aktien auszahlen. Die
Aktiengesellschaften werden jedoch über Anordnung des
Finanzministcrs gehalten sein, den Gegenwert für diese
Zahlungen bei einer von der Regierung bezeichneten
Bank zu erlegen. Jene Aktiengesellschaften, welche diesem
Verbote entgegenhandeln, werden nach den Bestimmungen
von Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 1914
bestrast werden.
Artikel L. Die Zinsen und Amortisationsquoten
von Anlehen und Schatzscheinen, die sich im Besitze von
Angehörigen neutraler Staaten befinden und die nicht
zu jenen Anlehen gehören, über welche Artikel 3 An-
ordnrmgen trifft, werden in Konstantinopel durch das
Finanzministerium ausbezahlt werden.
Artikel 3. Die Zinsen und Amortisationsquoten
für Anlehcn, die von der Türkei in Deutschland und
in Österreich aufgenommen wurden, werden auch weiter
hin wie bisher nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen
an jenen Orten bezahlt werden, wo ihre Bezahlung
verlangt werden kann, mit Ausnahme der Zahlstellen
in feindlichen Staaten. An Angehörige feindlicher
Staaten wird jedoch nirgends irgend eine Zahlung
geleistet werden.
Artikel 4. Das Finanzministerium ist ermächtigt,
die Bestimmungen festzusetzen, auf Grund welcher die
Staatsangehörigkeit von Besitzern der genannten Staats
papiere festgestellt und die Untersuchung über den recht
mäßigen Besitz an diesen Papieren geführt werden kann.
Artikel ». Dieses Gesetz tritt mit dem Tage
seiner Kundmachung in Straft.
Artikel 6. Der Finanzminister und der Justiz
minister sind mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut.
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Artikel 1. Ter Zinsenlauf von Privat- und kauf
männischen Schulden ottomanischer Staatsangehöriger
an Angehörige feindlicher Staaten und an Angehörige
von Verbündeten der feindlichen Staaten hört bei
solchen Schulden, die bereits fällig geworden sind, vom
15./28. Oktober 1914 an auf; bei solchen Schulden,
die erst in Hinkunft fällig werden, beginnen die Zinsen
überhaupt nicht zu laufen. Ebenso werden während
der ganzen Kriegsdauer keinerlei Folgen und Verant
wortlichkeiten juristischer Natur aus der Nichtbeachtung
von Verträgen und aus der Nichtbezahlung von Schulden
erwachsen, die von ottomanischen Staatsangehörigen
gegenüber solchen Einzel- und juristischen Personen
eingegangen sind, die den feindlichen Staaten oder
den mit feindlichen Staaten verbündeten Nationen an
gehören.
Artikel 2. Jene Einzel- und juristischen Personen,
die sich in der Türkei befinden, dürfen weder unmittelbar
noch mittelbar, weder in Bargeld noch in Schecks noch
durch Wechsel oder durch Überweisungen Zahlungen
nach den feindlichen Staaten oder deren Besttzungen
leisten. Jedermann, auch der Leiter einer Gesellschaft,
der diesem Verbot zuwiderhandelt sowie jedermann,
der hiebei mittelbar oder unmittelbar mitwirkt, wird
für jede Übertretung des Verbotes zu einer Geldstrafe
bis zum Betrage von 1000 türkischen Pfund oder zu
einer Gefängnisstrafe bis zur Dauer eines Jahres,
welche Strafen auch nebeneinander verhängt werden
können, verurteilt. Die Verfolgung wegen Übertretung
dieses Verbotes wird über Verlangen des Finanz
ministeriums vom Staatsanwalts angeordnet werden.
Artikel 3. Die Aufsichtspersonen, die vom Finanz
ministerium dazu bestimmt werden, bei den Aktien
gesellschaften die Einhaltung der Anordnungen des
Art. 2 zu überwachen, sind ermächtigt, die Geschäfts
bücher und die geschäftlichen Maßnahmen dieser Aktien
gesellschaften zu prüfen.
Artikel 4. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner
"Kundmachung in Kraft.
Artikel 5. Der Finanzminister und der Justiz
minister sind mit der Durchführung dieses Gesetzes
betraut.
(Das Handelsmuseum Nr. 53 vom 31. Dezember 19V
3.
Affidavit für türkische Wertpapie'
In Übereinstimmung mit dem obigen G
! Finanzministerium ein Reglement 6etre r