Full text : Der Wirtschaftskrieg

VII.  Ottomanisches  Reich.

1.  Zahlungen  an  Angehörige  feindlicher
Staaten.
Das  türkische  Amtsblatt  hat  am  24.  November
(7.  Dezember)  1914  folgende  provisorische  Gesetze  veröffentlicht ­
  :
I.
Artikel  1.  Die  Zinsen  und  Amortisationsquoten
der  Anlehen  und  Schatzscheine,  die  vom  Staate  und
von  städtischen  Behörden  ausgegeben  wurden  und  sich
im  Besitze  von  Angehörigen  feindlicher  Staaten  oder
von  Verbündeten  feindlicher  Staaten  befinden,  werden
bis  nach  Friedensschluß  nicht  ausgezahlt  werden.
Aktiengesellschaften  dürfen  an  Angehörige  obgenannter ­
  Staaten  bis  nach  Friedensschluß  weder  die
Zinsen  und  Amortisationsquoten  für  Anlehen,  noch  auch
Zinsen  und  Dividenden  für  Aktien  auszahlen.  Die
Aktiengesellschaften  werden  jedoch  über  Anordnung  des
Finanzministcrs  gehalten  sein,  den  Gegenwert  für  diese
Zahlungen  bei  einer  von  der  Regierung  bezeichneten
Bank  zu  erlegen.  Jene  Aktiengesellschaften,  welche  diesem
Verbote  entgegenhandeln,  werden  nach  den  Bestimmungen
von  Artikel  2  des  Gesetzes  vom  24.  November  1914
bestrast  werden.
Artikel  L.  Die  Zinsen  und  Amortisationsquoten
von  Anlehen  und  Schatzscheinen,  die  sich  im  Besitze  von
Angehörigen  neutraler  Staaten  befinden  und  die  nicht
zu  jenen  Anlehen  gehören,  über  welche  Artikel  3  Anordnrmgen
  trifft,  werden  in  Konstantinopel  durch  das
Finanzministerium  ausbezahlt  werden.
Artikel  3.  Die  Zinsen  und  Amortisationsquoten
für  Anlehcn,  die  von  der  Türkei  in  Deutschland  und
in  Österreich  aufgenommen  wurden,  werden  auch  weiterhin ­
  wie  bisher  nach  Maßgabe  der  Vertragsbestimmungen
an  jenen  Orten  bezahlt  werden,  wo  ihre  Bezahlung
verlangt  werden  kann,  mit  Ausnahme  der  Zahlstellen
in  feindlichen  Staaten.  An  Angehörige  feindlicher
Staaten  wird  jedoch  nirgends  irgend  eine  Zahlung
geleistet  werden.
Artikel  4.  Das  Finanzministerium  ist  ermächtigt,
die  Bestimmungen  festzusetzen,  auf  Grund  welcher  die
Staatsangehörigkeit  von  Besitzern  der  genannten  Staatspapiere ­
  festgestellt  und  die  Untersuchung  über  den  rechtmäßigen ­
  Besitz  an  diesen  Papieren  geführt  werden  kann.
Artikel  ».  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage
seiner  Kundmachung  in  Straft.
Artikel  6.  Der  Finanzminister  und  der  Justizminister ­
  sind  mit  der  Durchführung  dieses  Gesetzes  betraut.

>
Artikel  1.  Ter  Zinsenlauf  von  Privat-  und  kaufmännischen ­
  Schulden  ottomanischer  Staatsangehöriger
an  Angehörige  feindlicher  Staaten  und  an  Angehörige
von  Verbündeten  der  feindlichen  Staaten  hört  bei
solchen  Schulden,  die  bereits  fällig  geworden  sind,  vom
15./28.  Oktober  1914  an  auf;  bei  solchen  Schulden,
die  erst  in  Hinkunft  fällig  werden,  beginnen  die  Zinsen
überhaupt  nicht  zu  laufen.  Ebenso  werden  während
der  ganzen  Kriegsdauer  keinerlei  Folgen  und  Verantwortlichkeiten ­
  juristischer  Natur  aus  der  Nichtbeachtung
von  Verträgen  und  aus  der  Nichtbezahlung  von  Schulden
erwachsen,  die  von  ottomanischen  Staatsangehörigen
gegenüber  solchen  Einzel-  und  juristischen  Personen
eingegangen  sind,  die  den  feindlichen  Staaten  oder
den  mit  feindlichen  Staaten  verbündeten  Nationen  angehören. ­

Artikel  2.  Jene  Einzel-  und  juristischen  Personen,
die  sich  in  der  Türkei  befinden,  dürfen  weder  unmittelbar
noch  mittelbar,  weder  in  Bargeld  noch  in  Schecks  noch
durch  Wechsel  oder  durch  Überweisungen  Zahlungen
nach  den  feindlichen  Staaten  oder  deren  Besttzungen
leisten.  Jedermann,  auch  der  Leiter  einer  Gesellschaft,
der  diesem  Verbot  zuwiderhandelt  sowie  jedermann,
der  hiebei  mittelbar  oder  unmittelbar  mitwirkt,  wird
für  jede  Übertretung  des  Verbotes  zu  einer  Geldstrafe
bis  zum  Betrage  von  1000  türkischen  Pfund  oder  zu
einer  Gefängnisstrafe  bis  zur  Dauer  eines  Jahres,
welche  Strafen  auch  nebeneinander  verhängt  werden
können,  verurteilt.  Die  Verfolgung  wegen  Übertretung
dieses  Verbotes  wird  über  Verlangen  des  Finanzministeriums ­
  vom  Staatsanwalts  angeordnet  werden.
Artikel  3.  Die  Aufsichtspersonen,  die  vom  Finanzministerium ­
  dazu  bestimmt  werden,  bei  den  Aktiengesellschaften ­
  die  Einhaltung  der  Anordnungen  des
Art.  2  zu  überwachen,  sind  ermächtigt,  die  Geschäftsbücher ­
  und  die  geschäftlichen  Maßnahmen  dieser  Aktiengesellschaften ­
  zu  prüfen.
Artikel  4.  Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner
"Kundmachung  in  Kraft.
Artikel  5.  Der  Finanzminister  und  der  Justizminister ­
  sind  mit  der  Durchführung  dieses  Gesetzes
betraut.
(Das  Handelsmuseum  Nr.  53  vom  31.  Dezember  19V
3.
Affidavit  für  türkische  Wertpapie'
In  Übereinstimmung  mit  dem  obigen  G
!  Finanzministerium  ein  Reglement  6etre r
            
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