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sprechung bezüglichen Vorschriften absehen, so gehören alle die
zahlreichen Rechtssätze hierher, welche überhaupt die Handhabung
der Staatsgewalt in völkerrechtlich bedeutsamen Angelegenheiten
den Unterbehörden nur nach eingeholter Anordnung eines höheren
öder gar des höchsten Staatsorgans gestatten, — etwa die
Einleitung der Strafverfolgung gegen exterritoriale Personen oder
gegen Ausländer, die im Auslande !) oder in den Küstengewässern ?)
delinquirt haben, aber auch die Regulirung von Verlassenschaften
der Exterritorialen °), die Anordnung eines allgemeinen Vergeltungsrechts,
die im Deutschen Reiche dem Reichskanzler, wenn überhaupt,
nur mit Zustimmung des Bundesraths gestattet ist.!‘) Hierzu
gesellen sich endlich die Rechtssätze, die gewisse Verfügungen
völkerrechtlich relevanten Charakters von vornherein dem Staatsdberhaupte
oder einem anderen hohen Staatsorgane vorbehalten 5),
vielleicht sogar auf den Weg der Gesetzgebung verweisen.)
— 1) Die sog. Berichtsfälle, S. etwa Art. 4 des Kgl. sächs, Revid. Strafgesetzb.
v. 1.Okt, 1868. Weitere Beispiele bei v., Martitz, Internat. Rechtshilfe I 8. 121,
Note 11; Beling, Exterritorialität S. 110; dazu Finnisches Strafges. v. 19. Dez.
1889. 1.Kap. $ 2 Abs. 2 (Beil.z. Zeitschr. f. d, ges. Strafrechtswiss. XI).—v. Holtzendorff,
Deutsche Revue XII, 2. 8. 64£., Revue XX P- 221, hält es de lege
‚erenda für erforderlich, überall, wo nach deutschem Strafrecht die Verfolzung
von Auslandsdelikten der Ausländer nur eintreten könne, nicht müsse,
3owohl die Einleitung des Verfahrens nur mit Ermächtigung des Auswärtigen
Amtes geschehen zu lassen, als auch dieser Behörde das Recht zu geben,
in jedem Verfahrensstadium die Erlaubniss zurückzunehmen. „Nur
in der hier angedeuteten Art kann auf die Dauer den zu befürchtenden Kollisionen
zwischen Völkerrecht und Strafprozessrecht vorgebeugt werden.“
Das geht doch wohl zu weit. Uebrigens war in dem Schnäbele-Falle, auf
den sich v. H. bezieht (s. oben S. 311ff.), ein Anlass zu diesem Vorschlage
nicht gegeben; denn Schnäbele wurde wegen eines Inlandsdelikts verfolgt ,
Vergl. Leoni, Archiv f. öff. Recht IV S. 186. gegen Clunet, Questions
de droit relatives & Vincident franco-allemand de Pagny. Paris 1887.
2) Territorial Waters Jurisdiction Act 1878, s. 3 (Genehmigung eines
Staatssekretärs, in den Kolonien des, Gouverneurs).
3) Kgl. sächs. Verordnung, d. Verf. in nichtstreitigen Rechtssachen betr.,
vom 9. Januar 1865, $ 10.
4) Vergl. KO. $ 4; Einf.-Ges. z. BGB. Art. 31.
5) So sind nach der Reichsgewerbeordnung $ 64 Abs, 3 Beschränkungen
les Marktverkehrs der Ausländer zu Retorsionszwecken dem Bundesrathe
vorbehalten. Der Kaiser hat unter Zustimmung des Bundesraths das Recht
zu Anordnung von Retorsionszöllen nach Zolltarifgesetz vom 15. Juli 1879,
S 6 in der Fassung des Reichsges. vom 18. Mai 18595.
6) Dass alle diese Rechtssätze weder völkerrechtlich geboten im engeren
Sinne, noch international unentbehrlich sind, brauche ich wohl kaum zu sagen.
Triepel., Völkerrecht und Landesrecht. 73